Das Bußgeld ist – wie das Verwarnungsgeld – im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.
Gemäß § 17 OWiG beträgt das Bußgeld mindestens fünf und höchstens eintausend Euro. Die Einzelheiten der festzusetzenden Bußgelder sind in der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) geregelt. Ob und in welcher Höhe Gebühren erhoben werden, richtet sich nach § 107 OWiG. Beträgt der ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann (§ 3 BKatV). Von einem „echten“ Bußgeld wird daher häufig erst ab einem Betrag von sechzig Euro gesprochen.
Welche Faktoren beeinflussen die Höhe des Bußgeldes?
Bei erstmaligen Verstößen entspricht das Bußgeld normalerweise dem sogenannten Regelsatz, der dem jeweiligen Verstoß zugeordnet ist. Der Regelsatz kann erhöht werden, wenn er oberhalb von 55 Euro liegt. Wird der Regelsatz um die Hälfte angehoben, spricht man von einem „erhöhten Regelsatz“. Bei vorsätzlicher Begehung der Ordnungswidrigkeit ist eine Verdoppelung möglich. Weiterhin wird die Höhe der Geldbuße im Einzelfall dadurch bestimmt, ob einschlägige Voreintragungen vorliegen.
Bei höheren Bußgeldern können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen eine Rolle spielen. Da die Geldbuße im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht übermäßig hoch, aber auch nicht unangemessen niedrig sein, den Betroffenen aber auch empfindlich und nachhaltig treffen soll, muss die Geldbuße nicht nur der Bedeutung der Tat und der Schwere des Vorwurfs angemessen sein, sondern auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Wirtschaftliche Verhältnisses spielen eine untergeordnete Rolle
Wie es das OLG Thüringen mit Beschluss vom 14.06.2024 (Az. 1 ORbs 121 SsBs 40/24) formulierte, kommt es bei der Bemessung der nach § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG festzusetzenden Geldbuße in erster Linie auf die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit sowie auf den Vorwurf an, der dem Betroffenen zu machen ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse spielen dabei lediglich eine untergeordnete Rolle; nach § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG kommen diese lediglich “in Betracht”, während sie bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.06.2010, 3 Ss OWi 854/10). Das bedeutet, dass deren Bedeutung bei der Bemessung einer Geldbuße nur nachrangig zu berücksichtigen ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2018, 3 Ss OWi 270/18; OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.04.2021, 1 Ss (OWi) 103/20).
In Hinblick auf den in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG normierten Schwellenwert von 250,- € ist soll eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse indes entbehrlich sein, wenn das Bußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen (OLG Köln, Beschl. v. 15.07.2022, Az. 1 RBs 198/22).
Der Bezug von Arbeitslosengeld II kann zwar zwar grundsätzlich darauf hindeuten, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht durchschnittlich sind. Der Entbehrlichkeit weiterer Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen steht er aber aber nicht entgegen (vgl. KG, Beschl. v. 26.01.2022, Az. 3 Ws (B) 1/22; v. 07.01.2014, Az. 3 Ws (B) 651/13; BayObLG, Beschl. v. 17.10.2019, Az. 202 ObOWi 948/19; OLG Dresden, Beschl. v. 10. 01.2006, Az. Ss (OWi) 532/05.
Wer hat die Gebühren zu tragen?
Im Regelfall werden die Gebühren, wie die Geldbuße auch, gegen den Betroffenen festgesetzt. Bei Parkverstößen können, wenn „der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern“, dem Halter auferlegt werden (§ 25a Abs. 1 StVG ).