hello world!
hello world!

Beweis

Informationen
31.08.2022

Damit ein Verkehrsverstoß geahndet werden kann, muss er nicht nur festgestellt, sondern auch hinreichend sicher zugeordnet werden können. Dies bedeutet, dass nicht nur das Fahrzeug, mit dem der Verstoß begangen wurde, sondern auch der der Fahrer hinreichend identifizierbar sein muss. Das klassische Beweismittel sind dabei die Fotos der eingesetzten Messgeräte. Diese sind mitunter so gut, dass sie sich sogar für Öffentlichkeitsfahndungen (1), (2), (3), (4) eignen.

Nicht jedes Foto ist geeignet

Eine unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch, dass das Messbild scharf und der Fahrer vollständig zu sehen und so zu erkennen ist, dass eine Identifikation möglich ist. Ist dies nicht gegeben, z.B. weil die Qualität des Fotos unzureichend oder weder Fahrzeug noch Fahrer hinreichend erkennbar sind, ist das Foto als Beweismittel ungeeignet.

So hat z.B. das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 25.02.2020 (Az.: (1B) 53 Ss-OWi 8/20 (11/20)) festgestellt, dass etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung … regelmäßig nicht zu(lässt).  Dies sei selbst dann der Fall, wenn ein Sachverständiger fünfzig übereinstimmende Merkmale zwischen dem Autofahrer und dem Foto festgestellt hat.

Das OLG Celle bestätigt diesen Grundsatz. In einem Urteil vom 09.04.2020 (Az. 1 Ss (Owi)4/20) hat es ausgeführt, dass das Frontfoto nicht uneingeschränkt zur Identifizierung der Betroffenen geeignet sei. Begründet hat es dies damit, dass die Kinnpartie durch das Lenkrad und die Augenpartie einschließlich der Augenbrauen durch eine große Sonnenbrille verdeckt seien. Das linke Ohr sei gar nicht und das rechte aufgrund der Verpixelung nur teilweise individualisierbar erkennbar. Der Haaransatz sei – durch die aufgeklappte Sonnenblende – nur zu erahnen.

Sowohl das OLG Brandenburg als auch das OLG Celle haben den Rechtsbeschwerden daher stattgegeben, die Urteile daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandung an das jeweilige Amtsgericht zurückverwiesen.

Stichwort teilen bei
Zurück zur Übersicht

Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Zum Profil
calendar-fullmagnifiercross WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner