Eine betriebssichere Beladung liegt vor, wenn die Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch die Beladung nicht beeinträchtigt wird.
Die Betriebssicherheit ist nicht gewährleistet, wenn die Ladung während der Beförderung verrutschen kann und dadurch die Achslasten oder die Höhe unzulässig überschritten werden.
Die Betriebssicherheit ist nicht gewährleistet, wenn die Ladung während des Transports verrutschen und dies zu einer unzulässigen Überschreitung der Achslasten oder der Höhe führen kann.
Der Frachtführer, der Lkw-Fahrer, ist dafür verantwortlich, dass das Beförderungsmittel nach der Beladung während der Beförderung jeder Verkehrssituation gewachsen ist, mit der auf der beabsichtigten Fahrt zu rechnen ist. Dies gilt unabhängig davon, wer das Gut zu verladen hat. Die betriebssichere Verladung ist nicht nur straßenverkehrsrechtlich von Bedeutung, sondern auch für die Haftung des Frachtführers.
Beispiel: Haftung des Frachtführers für die Beschädigung eines Baggers bei einer Brückendurchfahrt
Als der Fahrer eines Sattelschleppers unter einer Brücke hindurchfahren wollte, blieb der Bagger aufgrund des nicht eingefahrenen Arms an der Brücke hängen und beschädigte diese stark. Das Fahrzeug eines hinter dem Sattelschlepper fahrenden Pkw-Führers wurde durch herabfallende Trümmerteile der Brücke total beschädigt. Beide Fahrzeugführer blieben unverletzt. Der Bagger wurde derart beschädigt, dass Hydraulikschläuche rissen und sich sämtliche Flüssigkeit auf der Straße verteilte. (Quelle / Bildnachweis: Polizeidirektion Bad Kreuznach)
Verladefehler des Absenders (§ 427 Abs. 1 Nr. 3 HGB) können hinter den Verstoß des Frachtführers gegen das Gebot betriebssicherer Verladung vollständig zurück treten (OLG Hamm, Urt. v. 27.06.2016, Az. I-18 U 110/14). Ein typisches Beispiel ist das Unterlassen einer Höhenkontrolle.