In § 25 Abs. 1 StVG heißt es: „Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.“ Die Bedeutung des Begriffs der Beharrlichkeit bleibt allerdings offen.
Beharrlichkeit erfordert wiederholte Verstöße
Für die Rechtsprechung ist Beharrlichkeit immer dann gegeben, wenn ein Verkehrsteilnehmer durch die wiederholte Verletzung von Rechtsvorschriften erkennen lässt, dass es ihm an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt (z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 17.09.2015, Az. 1 RBs 138/15; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2014, Az. IV – 2 RBs 37/14).
Die Pflichtverletzungen selber müssen ihrer Art oder den Umständen nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert). Entscheidend ist, dass der Täter durch die wiederholte Begehung zeigt, dass ihm die für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Gesinnung und notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlen. Bestreitet ein Betroffener den Tatvorwurf, ist dies ein zulässiges Verteidigungsverhalten. Selbst ein nachhaltiges Bestreiten, darf bei der Bemessung der Bußgeldhöhe nicht als „uneinsichtige Haltung“ angelastet werden (z.B. BayObLG München, Beschl. v. 13.12.2022, Az. 202 ObOWi 1458/22).
Ausführlich: Beharrlichkeit & Fahrverbot – worauf kommt es an?