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Aufbauseminar

Informationen
31.08.2022

Im Aufbauseminar sollen sich die Teilnehmer mit ihren Fahrfehlern auseinandersetzen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG.

In der Regel wird das Seminar als Gruppenveranstaltung durchgeführt. Die Teilnehmer sollen eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickeln, damit sie sich dort sicher und rücksichtsvoll verhalten. Dies soll durch die aktive Teilnahme an Gesprächen sowie der im Rahmen einer Fahrprobe geschehen. Ein Prüfungscharakter ist damit nicht verbunden.  Die Durchführung als Einzelseminar ist auf Antrag möglich (§ 2 b Abs. 1 StVG).

Wann ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen?

Die Fahrerlaubnisbehörde hat für den Inhaber einer Fahrerlaubnis die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn

Hat die Fahrerlaubnisbehörde einen Ermessenspielraum?

Die Fahrerlaubnisbehörde hat keinen Ermessensspielraum. Sie ist an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG).

Welche Folgen hat die Anordnung der Teilnahme?

Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre (§ 2 Abs. 2a StVG).

Nach § 34 Abs. 2 FeV erfolgt die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 StVG (§ 35 FeV) schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen. Nach § 37 FeV ist über die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 FeV vom Seminarleiter eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde auszustellen.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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