Den Anhörungsbogen erhält, wer verdächtigt wird, eine Ordnungswidrigkeit im Verkehr begangen zu haben. Die Zusendung des Anhörungsbogens folgt dem in Artikel 103 Abs.1 Grundgesetz verankerten Grundsatz auf rechtliches Gehör. In dem Anhörungsbogen wird dem Betroffenen der gegen ihn erhobene Vorwurf mitgeteilt. Er ist über sein Schweigerecht zu belehren.
Der Betroffene kann sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern, muss es aber nicht.
Wer einen Anhörungsbogen erhalten hat, sollte diesen keinesfalls einfach ignorieren. Denn sendet ein Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungs- oder Zeugenfragebogen unausgefüllt, kommentarlos oder überhaupt nicht zurück sendet und macht auch sonst keine weiteren Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer, ist die zuständige Behörde regelmäßig nicht gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 27.09.2022, Az. 3 M 69/22 )
Besser ist es, einen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann die Akte zur Einsicht anfordern und sich so über den aktuellen Stand der Ermittlungen informieren. Im Anschluss daran kann er mit dem Mandanten die geeignete Verteidigungsstrategie festlegen.