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Lagerfahrzeug

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10.08.2023
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Als Lagerfahrzeug werden in der Regel unbenutzte, reimportierte oder auf Lager stehende sofort oder kurzfristig verfügbare Fahrzeuge bezeichnet, die entweder bereits beim Verkäufer oder dessen Lieferanten auf Abruf bereitstehen und die entweder sofort oder kurzfristig lieferbar sind.

 

Da der Verkauf von Lagerfahrzeugen – anders als bei Neuwagen – kein Standardgeschäft ist, sind Verträge ist daher nach den Umständen des Einzelfalles auszulegen. Während der Käufer eines Neufahrzeugs darauf vertrauen darf, dass das maximale Fahrzeugalter zwölf Monate beträgt,  ist für die Käufer eines Lagerfahrzeugs eine Verdoppelung der Lagerdauer, die ein Neuwagenkäufer bei seinem Fahrzeug hinnehmen muss, zumutbar. Allerdings rechtfertigt selbst ein verhältnismäßig großer Preisabschlag noch nicht jedwede beliebige Lagerdauer, so lange nicht auf die konkrete Lagerdauer hingewiesen wird (LG Braunschweig, Urt. v. 17.09.2004, Az. 4 O 1240/04 (151)).

 

Dies ändert sich jedoch, sobald z.B. das Modelljahr konkretisiert wird, d.h. ersichtlich ist. dass das Fahrzeug, irgendwann in der Zeit des genannten Modelljahres hergestellt wurde. Ob dies zu Beginn oder erst zum Ende dieses Zeitraums hergestellt wurde und, eventuell sogar seit Modelleinführung auf Lager gestanden hat, ist dabei unerheblich (OLG Braunschweig, Urt. v. 07.07.2005, Az. 2 U 128/04 zu einem 27 Monate alten Lagerfahrzeug).

 

Wird ein EU-Importwagen auf einem Bestellformular für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ohne Garantie als Neuwagen verkauft, dann beeinträchtigt ein Fahrzeugalter von rund 2 1/2 Jahren die Neuwageneigenschaft nicht, wenn das Fahrzeug unbenutzt ist und keine durch die Standzeit bedingten Mängel aufweist und das Modell unverändert weitergebaut worden ist (OLG Schleswig, Urt. v. 21.07.1999, Az. 9 U 101/98).

 

Nicht unerwähnt bleiben soll ein Urteil des OLG Koblenz aus dem Jahr 1996, demzufolge ein von einem Pkw-Händler als neu verkauftes (Lager-) Fahrzeug modellaktuell sein muss. Dem Urteil zufolge sei dies ist nicht mehr gegeben, wenn bei dem verkauften Fahrzeug Pollenfilter, Kopfstützen hinten, eine klappbare geteilte Rücksitzbank und ein Antiblockiersystem fehlen, wie sie in der aktuellen Modellreihe vorhanden sind (Urt. v. 27. 6. 1996 – 5 U 82/96).

 

Für das OLG Zweibrücken war für den Verlust der Neuwageneigenschaft eines Lagerfahrzeugs denn auch nicht dessen – in dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht offenbarungspflichtige – dreijährige Standzeit, sondern ausschlaggebend, dass es – im Gegensatz zur laufenden Modellreihe – weder über eine Wegfahrsperre noch über ABS verfügte (OLG Zweibrücken, Urt. v. 05.05.1998, Az. 5 U 28/97).

 

Entscheidend sind jedoch die Umstände des Einzelfalls.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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