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Zulassungsdatum

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09.07.2025
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In der Zulassungsbescheinigung ist unter dem Buchstand “B” das Datum der Erstzulassung vermerkt. Das Jahr ist oftmals mit dem Baujahr identisch, muss es aber nicht sein.

Bei Fahrzeugen, die erstmalig im Inland oder im europäischen Ausland zugelassen worden sind, ist die Feststellung des Datums der Erstzulassung in der Regel unproblematisch. Komplizierter ist es dagegen bei Importfahrzeugen, die erstmalig im außereuropäischen Ausland (z.B. in den USA) zum Verkehr zugelassen worden sind und bei denen das Datum der Erstzulassung nicht ermittelt werden kann.

In derartigen Fällen wird dann regelmäßig ein fiktives Datum eingetragen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn es von den Erkenntnissen eines etwa vorhandenen Sachverständigengutachtens abweicht.

In einer Entscheidung vom 20.06.2025, Az. 14 K 120/24 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen festgestellt, dass für US-Importfahrzeuge ein fiktives Zulassungsdatum zulässig ist.

 Laut Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts, durfte “die Zulassungsstelle der Einschätzung des Sachverständigen abweichen und auf die von dem Kraftfahrtbundesamt in Abstimmung mit den Bundesländern herausgegebene Verwaltungsvorschrift „Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II“ abstellen.

Der Leitfaden soll eine bundesweit gleichmäßige Zulassungspraxis sicherstellen. Danach trägt die Zulassungsstelle den 1. Juli des Baujahres ein, wenn dieses bekannt ist, aber der Zeitpunkt der Erstzulassung nicht. Das Sachverständigengutachten für die Fahrzeugzulassung stellt die technische Beschreibung des Fahrzeugs fest. Das Erstzulassungsdatum ist kein Teil der technischen Beschreibung. Die Zulassungsstelle hat den Leitfaden bei Eintragung des fiktiven Zulassungsdatums rechtmäßig angewendet. Ist das Erstzulassungsdatum eines Importfahrzeugs unbekannt, ist das fiktive Datum nach den Vorgaben im Leitfaden einzutragen.

Das Herstellungsdatum bietet keinen verlässlichen Anhaltspunkt für das Erstzulassungsdatum. Weltweit kommt es vor, dass Fahrzeuge zwischen Herstellung und Zulassung erhebliche Zeiträume im Lager des Herstellers oder des Händlers stehen. Bei Annahme eines fiktiven Datums liegt es in der Natur der Sache, dass dieses Datum nur zufällig den tatsächlichen Tag der Zulassung treffen kann. In solchen Fällen grundsätzlich die Mitte des Baujahres als fiktives Erstzulassungsdatum zu Grunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Dies gewährleistet eine Gleichbehandlung in allen gleichgelagerten Sachverhalten.

Zur Sicherung der verlässlich bundesweit einheitlichen Zulassungspraxis ist der Umstand hinzunehmen, dass das fiktive Datum unter Umständen in Einzelfällen aufgrund anderer Indizien als unwahrscheinlich oder sogar mit Sicherheit unzutreffend anzusehen ist.”

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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