Die Verkehrssicherungspflicht, die als allgemeine Verkehrssicherungspflicht jedermann trifft (z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 13.01.2025, Az. 4 U 80/24) ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich relevant.
Der Rechtsprechung zufolge (für viele: OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.07.2024, Az. 2 U 21/24) müssen z.B. die Träger der Straßenbaulast die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anlegen, unterhalten, erweitern oder sonst verbessern. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch entsprechende Warnzeichen hinzuweisen (LG Lübeck, Urt. v. 06.09.2024, Az. 10 O 240/23).
Dies gilt insbesondere für solche Gefahren die für den Benutzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzustellen vermag. Ob sich eine Straße danach in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, bestimmt sich im Einzelfall nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Dabei sind Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges sowie seine Bedeutung zu berücksichtigen.
Generell muss im Rahmen des Zumutbaren aber alles getan werden, um den Gefahren zu begegnen, die Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen (BGH, Urt. v. 18.12.1972, Az. III ZR 121/70).
Grundsätzlich erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht zwar auf sämtliche Bestandteile, Zubehöre und Einrichtungen der Straßen. Wo die Verkehrssicherungspflicht aber im Einzelfall besteht, richtet sich weder nach der verkehrspolizeilichen Regelung zur Benutzung eines öffentlichen Weges, die z.B. durch entsprechende Verkehrszeichen deutlich gemacht wird, noch nach dem Inhalt der Widmung.
Vielmehr ergibt sich der Umfang der üblichen Nutzung und damit die maßgebliche Verkehrsbedeutung der Fläche nach ihrem äußeren Befund, das heißt nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen der Verkehrsfläche unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung. Ist ein Grünstreifen daher nicht für den Fußgängerverkehr eröffnet und ist er auch nicht auf sonstige Weise als ein für Fußgänger eingerichteter und bestimmter Teil der Straße zu verstehen, gelten für die Verkehrssicherungspflicht andere Maßstäbe, als z.B. bei befestigten Gehwegen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.12.2024, Az. 2 U 60/24)
Wer den sicheren Weg verlässt, um ein wild bewachsenes und naturbelassenes Gelände zu betreten, hat ein erhöhtes Maß an Sorgfalt walten zu lassen. Er hat mit unterschiedlichen Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, auf dem Boden liegenden Ästen, Maulwurfshügeln etc. zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, wohin er seinen Fuß setzt. Eine besondere Absicherung oder gar ein Hinweis auf diesen Umstand ist nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2017, Az. 9 U 105/17).
Die Verkehrssicherungspflicht kann übrigens auch gegenüber Anliegern bestrehen. So kann eine Gemeinde z.B. dazu verpflichtet sein, die Benutzung des Feldwegs gemäß § 45 Abs. 1 StVO zu beschränken oder zu verbieten, um übermäßige eine Staubentwicklung zu vermeiden, durch die Pflanzen benachbarter Grundstücke geschädigt werden können (OLG Bamberg, Beschl. v. 13.01.2025, Az. 4 U 80/24).
Wer eine Tankanlage betreibt hat eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass er einen ordnungsgemäßen und sicheren Zustand der Anlage zu gewährleisten muss (OLG Köln, Urt. v. 04.07.2024, Az. 15 U 217/21).