Eine unübersichtliche Stelle liegt vor, wenn der Fahrzeugführer wegen sichtbehindernder Umstände den Verkehrsverlauf nicht so vollständig überblicken kann, dass er bei normaler Aufmerksamkeit alle Hindernisse und Gefahren erkennen und ihnen rechtzeitig begegnen kann. Das ist immer der Fall, wenn er nicht sicher beurteilen kann, ob die Fahrbahn vor ihm frei ist.
(OLG Hamm, Beschl. v. 27.12.2024, Az. 7 U 132/23