An und für sich ist der Spurwechsel kein gefährliches Fahrmanöver, sondern eher eine leicht beherrschbare Routineaufgabe.
So verlangt beispielsweise § 7 Abs. 5 StVO beim Fahrstreifenwechsel ein Höchstmaß an Sorgfalt.
Dies bedeutet, dass der Spurwechsler sicherstellen muss, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel zu einer Kollision, spricht der Anscheinsbeweis für einen Verstoß des Spurwechslers gegen diese Sorgfaltspflichten (OLG München, Urt. v. 21.04.2017, Az. 10 U 4565/16).
Der Spurwechsler muss diesen Anscheinsbeweis durch konkrete Entlastungsumstände erschüttern; gelingt dies nicht, haftet er regelmäßig allein, und die allgemeine Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs tritt vollständig zurück (OLG München, Urt. v. 13.07.2018, Az. 10 U 1856/17).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass bei Spurwechselunfällen regelmäßig die Haftung des Spurwechslers überwiegt.
Etwas anderes gilt, wenn der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann. Grundsätzlich gilt, dass “derjenige, der mit seinem Kraftfahrzeug auf ein vorausfahrendes oder vor ihm stehendes Kraftfahrzeug auffährt, den Anscheinsbeweis gegen sich hat, wonach er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat.” OLG München, Urt. v. 13.7.2018, Az. 10 U 1856/17).
Denn auch technische Hilfsmittel – wie z.B. ein Toter-Winkel-Assistent – können nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Rückschau entbinden.
Bei klassischen Auffahrunfällen wird der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden nicht angewendet, wenn die Kollision im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Spurwechsel steht. In einer derartigen Konstellation kommt eine Mithaftung des Auffahrenden kommt nur dann in Betracht, wenn ihm ein eigenes Fehlverhalten (z. B. überhöhte Geschwindigkeit) nachgewiesen werden kann.
Haftungsabwägung:
Nach § 17 StVG erfolgt die Haftungsabwägung anhand der jeweiligen Verursachungsbeiträge. Gelingt keiner Partei der Nachweis der Unabwendbarkeit, wird abgewogen; bei einem schwerwiegenden Verstoß des Spurwechslers tritt die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurück.
Spurwechsler tragen eine besonders hohe Verantwortung, und bei einer Kollision im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Spurwechsel ist eine Entlastung schwer möglich.
Bei ungeklärtem Unfallhergang oder nachgewiesenem Fehlverhalten des Auffahrenden kann zwar eine Haftungsteilung erfolgen ((OLG Schleswig Beschl. v. 7.10.2022, Az. 7 U 51/22; OLG München Urt. v. 13.12.2013, Az. 10 U 2372/13)
Die Betriebsgefahr des Unfallgegners tritt aber regelmäßig hinter dem groben Sorgfaltsverstoß des Spurwechslers zurück.