Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. (§ 249 Abs. 2 BGB)
Bei der Wiederherstellung des vorherigen Zustands soll es dabei nicht auf die Herstellung des exakt gleichen Zustands, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hatte, sondern darum gehen, die sich der wirtschaftliche Zustand des Geschädigten ohne das schädigende Ereignis darstellen würde (z.B. LG Ravensburg, Urt. v. 27.05.2025, Az. 6 O 221/24, m.w.N.).
Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Geschädigter nicht an dem Schaden verdienen soll (Bereicherungsverbot).