Der Begriff des öffentlichen Verkehrsraums erfasst zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege).
Öffentlich ist ein Verkehrsraum auch dann, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird.
Für die Frage, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, sondern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen (z.B. BGH Beschl. v. 30.01.2013, Az. 4 StR 527/12).
Für die Beurteilung, ob eine auf einem Betriebsgelände befindliche Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, sind die äußeren Umstände maßgebend, die Rückschlüsse auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung oder Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen.
So kann sich beispielsweise aus einer entsprechenden Beschilderung als “Privat-/Werksgelände”, einer Umzäunung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Form einer Zugangskontrolle ergeben, dass der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen will (BGH, Urt. v. 04.03. 2004, Az. 4 StR 377/03).
Unabhängig davon kann die “Öffentlichkeit” aber auch bei einem versteckt liegenden Parkplatz, der nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen und auch nicht ausgeschildert ist, fehlen (OLG Hamm. Beschl. v. 15.09.2016, Az. 4 RVs 107/16).