Die Mindestversicherungssumme oder Mindestdeckungssumme ist in derAnlage zu § 4 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz geregelt.
Sie beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall
1.
Für weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängende Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) beträgt die Mindesthöhe der Versicherungssumme 50.000 Euro.
Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger.
2.
a) für den 10. und jeden weiteren Platz um
| aa) | 50 000 Euro | für Personenschäden, |
| bb) | 500 Euro | für reine Vermögensschäden, |
b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um
| aa) | 25 000 Euro | für Personenschäden, |
| bb) | 250 Euro | für reine Vermögensschäden. |
Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken gebraucht werden.3.
Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen.
Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief.