Was unter landwirtschaftlichem Verkehr zu verstehen ist, ist in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht definiert.
Nach allgemeinem Verständnis ist landwirtschaftlicher Verkehr dadurch gekennzeichnet, dass er der Bewirtschaftung des Bodens in der für die Landwirtschaft typischen Form, d.h. seiner Bebauung oder Nutzung zur Erzeugung tierischer oder pflanzlicher Rohstoffe dient.
Die hobbygärtnerische Landbestellung, die durch die kleinparzellige Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf als Mittel zur Freizeitgestaltung gekennzeichnet ist, soll dabei nicht zur landwirtschaftlichen Bodennutzung zählen. Da sie von der Typik landwirtschaftlicher Produktionsweise deutlich abweicht, gehört sie schon umgangssprachlich nicht zur Landwirtschaft. Die Unterscheidung zwischen Landwirtschaft und Hobbygärtnerei hat im Übrigen auch in der Gesetzessprache Ausdruck gefunden; die in den Definitionen von Landwirtschaft in § 1 Abs. 2 GrdstVG und § 201 BauGB verwandten Begriffe des Erwerbsgartenbaus bzw. der gartenbaulichen Erzeugung lassen den Gegenschluss zu, dass die bloße Hobbygärtnerei nicht erfasst wird (OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2002, Az. 5 A 1533/01).
Entscheidend ist also die Zweckbestimmung des Verkehrsvorgangs. Dabei muss der Betriebszweck der bestimmende Grund für die Fahrt sein. Ob ein Verkehrsvorgang unter die Ausnahmeregelung des genannten Zusatzzeichens fällt, richtet sich nach seiner konkreten Zweckbestimmung.
Dagegen kommt es nicht auf die Person des Verkehrsteilnehmers oder die Art des verwendeten Fahrzeugs an. Auch die Fahrt mit einem normalen PKW ist dem landwirtschaftlichen Verkehr zuzuordnen, wenn sie zum Zwecke landwirtschaftlicher Bodennutzung erfolgt (z.B. AG Eilenburg, Beschl. v. 21.08.2024, Az. 8 OWi 955 Js 17693/24; OVG NRW, Beschl. v. 17.06.2002 Az. 5 A 1533/01; BayObLG, Beschl. v. 25.02.1982, Az. 1 Ob OWi 40/82; OLG Celle, Beschl. v. 27.05.2015, Az. 322 SsRs 154/14; OLG Köln Beschl. v. 18.04.1986, Az. Ss 89/86).
Dem OLG Saarbrücken zufolge, ist die Fahrt zu einem Gestüt zwecks Teilnahme an einer Reitstunde kein landwirtschaftlicher Verkehr im Sinne des Zeichens 260 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Urt. v. 23.03.2017, Az. 4 U 2/16).