hello world!
hello world!

Kennzeichen

Informationen
24.03.2025
Kategorien

Gemäß § 9 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) hat die Zulassungsbehörde zuzulassenden Fahrzeugen ein Kennzeichen zuzuteilen, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. 

Das Kennzeichen muss aus einem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer bestehen.

Gemäß § 12 Abs. 1 FZV sind das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummern mit schwarzer Schrift auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen und die Kennzeichen müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein (§ 12 Abs. 5 FZV).

Was bedeutet “feste Anbringung”?

Was feste Anbringung bedeutet ist in Verkehrsblatt 2024, Nr. 38 definiert:

Dort heißt es: Bei allen Befestigungsarten (auch Klebe-, Klett-, Magnet- oder ähnlichen Befestigungen) des Kennzeichens ist dessen „feste Anbringung“ sicherzustellen. Beim Befahren von Kopfsteinpflaster mit Schlaglöchern („Belgisch-Block“) und bei der Nutzung von Portalwaschanlagen, Waschstraßen oder Selbstbedienungs-Waschboxen darf es nicht zu einem Kennzeichenverlust kommen.


“Die „feste Anbringung“ muss für alle Befestigungsarten auch bei Umwelteinflüssen wie Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit, Schlag- und Stoßbelastung, UV-Bewitterung und korrosiven Medien sichergestellt werden. Für eine Allgemeine Betriebserlaubnis muss durch den Antragsteller ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Dies kann beispielsweise auf Basis der geltenden
Standards nach DIN 74069:2016-05 oder DIN 74069:2020-05 oder vergleichbarer Anforderungen erfolgen.”

Stichwort teilen bei
Zurück zur Übersicht

Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

Zum Profil
calendar-fullmagnifiercrossWordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner