Dem BGH zufolge, sind Großkundenrabatte, die einem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt eingeräumt worden sind und die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19). Es genügt jedoch nicht, wenn der Schädiger einen solchen lediglich ins Blaue hinein behauptet. Das Vorhandensein eines Großkundenrabatts muss auch bewiesen werden (z.B. AG Herford, Urt. v. 30.08.2024, Az. 12 C 224/24)
Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass die Rabattierung eines Fahrzeugs dessen Wert im gebrauchten Zustand nicht beeinflussen kann. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist daher darauf abzustellen, was die Wiederbeschaffung des beschädigten Fahrzeugs auf dem freie Markt kosten würde (vgl. z.B. AG Borna, Urt. v. 01.11.2023, Az. 11 C 264/23 unter Bezugnahme auf AG Amberg, Urt. v. 05.02.2021, Az. 2 C 694/20).
Würde ein gewährter Rabatt bei einer Ersatzbeschaffung / bei der fiktiven Abrechnung in Abzug gebracht werden, würde dies den Geschädigten – wider den Sinn des Schadenrechts – schlechter stellen, als er ohne das schädigende Ereignis stehen würde (z.B. AG Borna, Urt. v. 01.11.2023, Az. 11 C 264/23).
Rabatte sind bei der Bezifferung des Schadens offen zu legen!