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Neues von der Nordschleife

Kommt es bei einem Befahren der Nordschleife des Nürburgrings mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h zu einer Kollision, so ist ein Haftungsanteil von 25 % (Betriebsgefahr) nicht zu beanstanden. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr kommt nicht in Betracht (OLG Koblenz v. 05.01.2021).
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16.06.2021
ca. 2 Minuten
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Als ein rennbegeisterter Autofahrer (Kläger) eine Touristenfahrt auf der Nordschleife unternahm, verlor er in einer nur eingeschränkt einsehbaren Linkskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug und fuhr in die Leitplanke. Auslöser des Unfalls war eine Kühlmittelspur, die das Fahrzeug eines anderen Touristenfahrers auf der Fahrbahn hinterlassen hatte. Der verunfallte Fahrer verlangte seinen Schaden (ca. 65.000 €) vom Fahrer des “undichten” Fahrzeugs (Beklagten) sowie dessen Haftpflichtversicherer ersetzt. Vor dem Landgericht Koblenz hatte er zu 75 % Erfolg, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Fahrten auf Rennstrecken erhöhen die Betriebsgefahr!

Die Teilabweisung begründete das Gericht damit, dass die vom Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr eben mit diesem Anteil zu Buche schlage. Ein Zurücktreten hinter das Verschulden des unfallursächlichen Fahrzeugs komme schon deshalb nicht in Frage, “weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Unfall bei angepasster Geschwindigkeit und Beachtung des Sichtfahrgebotes hätte verhindert werden können” (LG Koblenz, Urt. v. 24.09.2020, Az. 10 O 223/19). Der Geschädigte wollte sich damit aber nicht abfinden und legte Berufung zum OLG Koblenz ein und scheiterte ein weiteres Mal (Urt. v. 05.01.2021, Az. 12 U 1571/20).

Denn das  OLG vertrat die Auffassung, dass sich die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs bei Touristenfahrten auf einer Motorsport-Rennstrecke mit einer den Sichtverhältnissen nicht angepassten, hohen Geschwindigkeit („Rennmodus“) derart erhöhe, dass sie bei einem Unfall selbst dann nicht zurücktrete, wenn den Unfallgegner ein grobes Verschulden trifft.

Die konkrete Nutzung entscheidet!

Weiter führte es aus, das Durchfahren der Nordschleife des Nürburgrings im “Rennmodus” trage – wie das Überschreitens der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen – besondere Gefahren in sich, da sich in solchen Situationen der Unfallvermeidungsspielraum nahezu auf null reduziere (OLG Koblenz, Urt. v. 14.10.2013, Az. U 313/13; v. 08.01.2007, Az. 12 U 1181/05). Abgesehen davon sei das Befahren der Nordschleife mit einem noch höheren Gefahrenpotential verbunden als eine Fahrt auf der Autobahn.

Beschluss: OLG Koblenz v. 05.01.2021, Az. 12 U 1571/20

Siehe auch Wer haftet bei Unfällen während Touristenfahrten auf der Nordschleife?
 

Bildnachweis: Pixabay/Domenik2212 

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