Wer haben will, muss beweisen – zum Nachweis des Unfalls nach AKB A 2.3.2 (AKB 2008)
...dies zu beweisen. Bleibt er aber die Indizienkette schuldig, aus der im Rahmen der Gesamtschau aller Tatsachen und Beweise auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden...