Zunächst heißt es in § 21 II StVO: “Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Es sei denn, die Anhänger werden für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt”. “Gewerbliche Spazierfahrten”, die der Unterhaltung dienen, haben mit der Land- oder Forstwirtschaft – wenn überhaupt -aber nur insoweit etwas zu tun, als es durch Feld, Wald und Wiese geht. Selbst die Verfolgung von “der Zielen des Natur-und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege” dürfte bei derartigen Fahrten eher schwer fallen. Vom Grundsatz her ist daher schon einmal eine entsprechende Genehmigung erforderlich. Abgesehen davon ist mindestens auch dafür zu sorgen, dass Tische und Bänke hinreichend befestigt sind.
Ungeachtet dessen gilt aber, dass dort wo eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, Lastkraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwendet werden dürfen, auch wenn Ausnahmen im Einzelfall möglich sind (§ 7 PersBefG).
Die Traktorenführerscheine der Klassen L und T gelten für Fahrzeuge „die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).“ Fehlen oder entfallen diese in § 6 V FeV genannten Voraussetzungen, reichen Fahrerlaubnisse der Klassen L und T nicht aus. Verfügt der Treckerfahrer dann nicht über eine Fahrerlaubnis der Klasse C(E) oder C1(E), fährt er ohne Fahrerlaubnis und macht sich strafbar (§ 21 I StVG). Welche Fahrerlaubnis genau benötigt wird, ist einzelfallabhängig.
Aber selbst wenn die passende Fahrerlaubnis vorliegen sollte, reicht dies alleine nicht aus. Bei gewerblich durchgeführten muss der Fahrer zusätzlich die Qualifikation als Berufskraftfahrer besitzen. Der Führerschein muss also entweder die Schlüsselkennzahl 95 aufweisen oder der Fahrer muss über einen Fahrerqualifizierungsnachweis verfügen. Ob zusätzlich noch eine Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz benötigt wird, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Fest steht aber, dass “die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt (§1 PBefG). Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.
Die Haftpflichtdeckung im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung reicht in der Regel nicht aus. Schließlich erfolgt der Transport von Personen zu Vergnügungs- und nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken. Die Begründung der „fröhlichen Fahrt zum oder vom Einsatzort“ wird im Ernstfall nicht verfangen. Das Vorhandensein einer speziellen, zweckgebundenen Haftpflichtversicherung, die auch den nichtlandwirtschaftlichen Personentransport absichert, ist daher unumgänglich.
Zudem müssen Zugfahrzeug und Anhänger auch für die Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen und von einer anerkannten Prüforganisation abgenommen worden sein. Ein weiterer Aspekt ist, dass die Berechtigung zum Führen der grünen Kennzeichen entfällt, wenn das Fahrzeug nicht mehr ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird. Der zweckwidrige Einsatz zieht daher auch steuerrechtliche Probleme nach sich.
Gelegentlich ist zu beobachten, dass statt eines landwirtschaftlichen Anhängers eine Pferdekutsche hinter den Traktor gespannt wird. Auch davon ist dringend abzuraten. Denn Pferdekutschen sind in der Regel nur für den Betrieb mit Pferden vorgesehen, bei dem eine Handbremse für den Kutscher und eine Fußbremse ausreichen. Diese werden beim Anspann hinter einem Trecker nicht betätigt. Da aber für Anhänger ab 750 kg vorgeschriebene Bremsanlage fehlt, gilt der Anhänger dann als ungebremst; und das zieht nicht nur beim Bremsen zu Probleme nach sich.
Richtig rund wird die Sache erst, wenn noch ein paar weitere Genehmigungen vorliegen!
Übrigens: Findet die Fahrt mit einer Pferdekutsche statt, ist es im Schadenfall vorteilhaft, wenn der Kutscher über einen Kutschenführerschein verfügt. Dieser ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, dient aber dem Nachweis entsprechender Fachkunde.
Für den Betrieb sogenannter „BierBikes“ auf öffentlichen Straßen gilt, dass diese “straßenrechtlich dann nicht mehr Gemeingebrauch, sondern eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ist, wenn eine Gesamtschau der äußerlich erkennbaren Merkmale aus der Perspektive eines objektiven Beobachters ergibt, dass es vorwiegend nicht zur Teilnahme am Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird” (BVerwG 3 B 8.12, Beschluss vom 28. August 2012). Ohne eine entsprechende Genehmigung geht also auch hier nichts.
Wer mit seinem Fahrzeug auf öffentlichen Straßen unterwegs ist und in eine Kontrolle gerät, sollte nicht nur die oben genannten Nachweise parat haben, sondern insbesondere auch richtig versichert sein und über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen.
Ist dies nicht gegeben, drohen Bußgelder, Punkte und sogar einer Strafanzeige. Letzteres ist z.B. der Fall, wenn es an der erforderlichen Versicherung fehlt die Fahrerlaubnis ungültig ist. Auch das Fehlen einer etwa erforderlichen Gewerbeanmeldung kann Probleme nach sich ziehen.
Die obigen Ausführungen beziehen sich auf Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr. Für Fahrten auf privatem Grund sowie für sogenannte Brauchtumsfahrten können andere Voraussetzungen gelten ( siehe Merkblatt v. 18.07.2000). Die technische Sicherheit sowie das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes sind jedoch auch hier unverzichtbar!
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S.a. POL-SO: Planwagentouren unterliegen bestimmten Voraussetzungen und Vorschriften | Presseportal
Aktualisiert am 29.07.2024