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Kein Abzug “Neu für Alt” bei Brille

Urteil des AG Schwandorf, vom 19.04.2023, Az. 2 C 263/22

Der Abzug „Neu für Alt“ ist bei der Ermittlung des Schadensersatzes nach Verkehrsunfällen immer wieder ein beliebtes Thema - auch bei Brillen!
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06.10.2023
ca. 2 Minuten
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So vielfältig wie die Ersatzpositionen sind, so umfangreich und uneinheitlich ist auch die Rechtsprechung zu diesem Thema (Siehe z.B. Sind Abzüge “Neu für Alt” rechtmäßig?; Abzug (neu für alt)).

Das AG Schwandorf hat dem Reigen ein weiteres Urteil hinzugefügt, in dem es um den Abzug „Neu für Alt“ bei einer unfallbeschädigten Brille geht.

Dem OLG Celle zufolge (Urt. v. 05.08.2020, Az. 14 U 37/20), „unterliegen bei einem Unfall beschädigte Gegenstände wie z.B. eine Brille und eine Jacke der Abnutzung, weshalb bei der Schadensbemessung ein Abzug neu für alt vorzunehmen ist. In solchen Fällen ist die Nutzungsdauer zu schätzen und in der Regel eine lineare Abschreibung vorzunehmen.“ Soweit so gut.

Das OLG Schwandorf hat die Sache allerdings etwas differenzierter betrachtet und die Brille „zerlegt“. 

Was ist der Zweck des Abzugs „Neu für Alt“?

Zunächst hat das AG Schwandorf festgestellt, der Abzug Neu-für-Alt solle sicherstellen, „dass der Geschädigte nicht dadurch bereichert wird, dass er für eine alte Sache, die durch ein Schadensereignis beschädigt wird, eine neue Sache erhält. Voraussetzung für einen solchen Abzug ist zum einen, dass beim Geschädigten eine Vermögensmehrung eingetreten ist, sich die Werterhöhung wirtschaftlich günstig auswirkt und die Vorteilsausgleichung für den Geschädigten zumutbar ist.“  Soweit liegt es auch auf einer Linie mit der gängigen Rechtsprechung.

Neue Brillengläser führen nicht zu einer Bereicherung!

Anders als das OLG Celle, vermochte das das AG Schwandorf keine Vermögensmehrung durch neue Brillengläser erkennen. Ein wichtiger Aspekt war sicher, dass es die Brille in Gestell und Gläser „zerlegt“ hatte.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

„Zwar mag es durchaus zutreffen, dass Brillengläser eine gewisse Lebensdauer haben; dass durch die neuen Gläser allerdings eine spürbare Vermögensmehrung eingetreten ist, kann dennoch nicht angenommen werden. Brillengläser werden üblicherweise an das jeweilige Brillengestell angepasst und auch hinsichtlich beispielsweise des Augenabstands an den Träger der Brille angepasst. Die Brillengläser können daher schon nicht ohne Weiteres weiterverwendet oder gar weiterverkauft werden. Etwas anderes mag hinsichtlich eines Brillengestells gelten; die Kl. macht jedoch nur den Ersatz der Gläser geltend.“

Ganze Brille oder nur Gläser?

Das Urteil ist insoweit beachtenswert, als die Aufteilung der Brille in Gestell und Gläser den Ausschlag gegeben hatte. Hätte der Geschädigte die Brille komplett ersetzt verlangt, wäre das Urteil voraussichtlich anders ausgefallen und der Kläger hätte er sich einen Abzug gefallen lassen müssen. Da er aber nur Ersatz für die Gläser verlangte, blieb ihm dies erspart.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht anschaulich, dass es gerade auch im Schadenersatzrecht die Details sind, die den Ausgang eines Rechtsstreits entscheiden.

Damit auch Sie klar sehen und sich nicht durch nebulöses Versicherungskauderwelsch irritieren lassen, sprechen Sie mit uns!

Voigt hat den Durchblick und regelt!

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