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Der subjektbezogene Schadenbegriff entscheidet!

Wenn ein Versicherer die von ihm zu erbringende Ersatzleistung im Haftpflichtschadenfall beeinflussen will, stützt er sich gegenüber dem Geschädigten dabei auf sein überlegenes Wissen. Wenn es nicht der Verkürzung des geschuldeten Ersatzes, sondern der Findung der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen dient, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Schließlich wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und […]
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23.04.2021
ca. 2 Minuten
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Wenn ein Versicherer die von ihm zu erbringende Ersatzleistung im Haftpflichtschadenfall beeinflussen will, stützt er sich gegenüber dem Geschädigten dabei auf sein überlegenes Wissen. Wenn es nicht der Verkürzung des geschuldeten Ersatzes, sondern der Findung der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen dient, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Schließlich wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens oder die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für die Beseitigung eingegrenzt.

Entscheidend für die Abwicklung sind insbesondere die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73), der – anderes als ein Versicherer – im Regelfall auf die Expertise neutraler Fachleute angewiesen ist. So dürfen zur Ermittlung des Schadens- und Anspruchsumfangs in der Regel z.B. Anwälte oder Sachverständige hinzugezogen werden, deren Kosten im Regelfall der gegnerische Versicherer zu erstatten hat.

Geschädigte sind geschützt!

Geschädigte dürfen dabei darauf vertrauen, dass die in dem Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und eine Werkstatt damit beauftragen, den Schaden gemäß Gutachten zu reparieren. Diese Umstände sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB mit zu berücksichtigen.

Versicherer können die Ersatzleistung gegenüber einem Geschädigten daher regelmäßig nur dann verkürzen, wenn dieser gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflichte verstößt. Werden einem Geschädigten im Rahmen der Reparatur unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz gebracht, so ist darin zunächst kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu sehen. Schließlich gehen das Prognose- und Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (vgl. OLG München, Urt. v. 24.03.2021, Az. 10 U 6761/19; LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 20.03.2020, Az. 5 O 71/19).  

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