Zunächst ist beim Seitenabstand ist zwischen dem Abstand zu überholten und entgegenkommenden Fahrzeugen sowie dem Abstand zum Fahrbahnrand zu unterscheiden.
Wer ein fahrendes Fahrzeug überholt, muss gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 StVO einen ausreichenden Seitenabstand einhalten. In § 5 Absatz 4 Satz 3 StVO wird dieser für das Überholen von Fußgängern, Rad- und Elektrokleinstfahrzeugfahrern auf mindestens 1,5 Metern innerhalb und mindestens 2,0 Metern außerhalb geschlossener Ortschaften festgesetzt.
Für andere Fahrzeuge werden keine konkreten Bestimmungen getroffen. In der Regel sollte 1,0 Meter unter normalen Bedingungen ausreichend sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2001 – Az.: 1 U 77/01). Ähnlich verhält es sich beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen, auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt wird.
Einem Urteil des OLG Saarbrücken zufolge, reicht bei einer langsamen Bergauffahrt beim Überholen eines Fahrradfahrers ein Seitenabstand von 1,30 Meter aus. Dem Gericht zufolge gilt dies insbesondere dann, wenn an einer Stelle überholt wird, die wegen des Straßenverlaufs über mehrere Kilometer hinweg die einzige Überholmöglichkeit bietet. Urt. v. 18.06.2020 (Az.: 4 U 4/19).
Beim Überholen von Fahrzeugen des ÖPNV wie Linienbussen, Straßenbahnen und Schulbussen darf gemäß § 20 Absatz 2 und 4 StVO nur mit „einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.“ Regelmäßig sind hier ebenfalls mindestens 2,0 Meter einzuhalten.
Der Seitenabstand zum Fahrbahnrand sollte zwischen mindestens 0,5 bis 1 m betragen (z.B. OLG Celle Urt. v. 6. 11. 2018, Az. 14 U 61/18). Dem entsprechend hat z.B. das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen festgestellt, dass ein Fahrzeugführer, der mit einem Sicherheitsabstand von 0,5 m vom rechten Bordstein fährt, nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstößt (Hans. OLG Bremen, Urt. v. 13.12.1978, Az. 3 U 34/78). Das OLG Hamm hat für einen Pkw mit Anhänger im Bereich eines Fußgängerüberwegs einen Sicherheitsabstand von 0,6 m für ausreichend erachtet, wobei allerdings die konkrete Ausgestaltung, der Fahrbahnbreite und die Verkehrslage ebenfalls eine Rolle spielen (Urt. v. 14.07.2003, Az. 6 U 39/03).
Der Sicherheitsabstand zu entgegenkommenden Fahrzeugen muss untereinander mindestens 1 m betragen, wobei mindestens die Hälfte dieses Abstandes in der jeweiligen Fahrbahnhälfte frei bleiben muss (OLG München, Endurteil v. 02.06.2021, Az. 10 U 7512/20).