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Augen auf beim Schlüssel(ver)kauf!

BGH, Urteil vom  28.03.2023, Az. VI ZR 19/22

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist ist nach wie vor aktuell!
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13.06.2024
ca. 2 Minuten
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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nach wie vor aktuell!

Hilfsbereitschaft ist gut, Kontrolle ist besser

Der Ausgangsfall ist schnell erzählt. Ein Autohaus hatte Ersatzschlüssel für Fahrzeuge der von ihm vertriebenen Marke bestellt, ohne die Identität oder Berechtigung der Kunden, z.B. in Form von Ausweispapieren oder Zulassungsbescheinigungen, zu hinterfragen. Die Bestellung erfolgte allein anhand der mitgeteilten FIN-Nummern. Nachdem die Schlüssel in der Folgezeit bei mehreren Fahrzeugdiebstählen verwendet worden waren, verklagte der betroffene Kaskoversicherer das Autohaus auf Schadenersatz.

Hatte das Autohaus seine Sorgfaltspflichten verletzt?

Seine Forderung begründete der Versicherer damit, dass die Fahrzeugdiebstähle dem Autohaus vorwerfbar seien. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus der Beschaffung und Weiterleitung der Ersatzschlüssel, wohl aber aus der unterlassene Prüfung der Berechtigung des Bestellers.

Die Möglichkeit zur vereinfachten Beschaffung von Ersatzschlüsseln sei mit einer gesteigerten Verantwortung und besonderen Sorgfalts- und eben auch Kontrollpflichten verbunden. Diese Pflichten habe das  Autohaus verletzt.

Die Gerichte sahen das Autohaus in der Haftung!

Die Gerichte sahen das auch so. Die Möglichkeit Ersatzschlüssel zu beschaffen und in den Verkehr zu bringen, führe zu einer gesteigerten Verantwortung sowie einer besonderen Sorgfals- und Prüfungspflicht. Dies gelte nicht zuletzt auch in Hinblick auf die diesbezüglichen Empfehlungen des Fahrzeugherstellers zur Ersatzbeschaffung bei fehlenden oder defekten Fahrzeugschlüsseln in Kundendienst und Handel, die mit einer gesteigerten Missbrauchsmöglichkeit verbunden sei.

Nach Auffassung der Gerichte hatte das Autohaus mit der leichtfertigen Herausgabe eine erhebliche Gefahrenlage für die Eigentümer der später gestohlenen Fahrzeuge geschaffen.

Denn mit der Nachbestellung und dem Inverkehrbringen des Ersatzschlüssels habe das Autohaus eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug geschaffen, die die Gefahr eines Missbrauchs durch Unbefugte in sich getragen habe. Eine Entlastung für das Verhalten der Mitarbeiter konnten die Gerichte nicht erkennen.

Autohäuser hafteten für ihre Mitarbeiter!

Das Verhalten der Mitarbeiter war dem Autohaus zuzurechnen. Als Arbeitgeber sei es für die Organisation der Betriebsabläufe verantwortlich. Dem entsprechend hätte es z.B. konkrete Vorgaben zur Überprüfung der Berechtigung der Schlüsselabnehmer machen und die Einhaltung dieser Vorgaben überwachen müssen. Dies sei jedoch unterblieben und damit auch kausal für die Fahrzeugdiebstähle geworden.

Fazit

Vorsicht, Sorgfalt und Schulung der Mitarbeiter sind besser als Schadenersatzforderungen. Dies gilt generell und nicht nur für die Beschaffung von Ersatzschlüsseln.  Denn es ist schon oft passiert, dass Fahrzeuge – in guter Absicht, aber ohne die erforderlichen Angaben – in sozialen Medien oder auf sonstigen Kanälen inseriert worden sind und kostspielige Abmahnungen nach sich gezogen haben.

Sollte Ihnen so etwas passieren oder bereits passiert sein, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

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