Steht fest, dass der Auffahrende gegen § 4 Abs. 3 StVO verstoßen hat, bedarf es keines Rückgriffs mehr auf den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis!
Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss vorausschauend und so fahren, dass er noch rechtzeitig vor einem auftauchenden Hindernis auf der Fahrbahn anhalten kann. In Hinblick auf ein vorausfahrendes Fahrzeug, muss der Abstand daher so groß sein, „dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird“ (§ 3 Abs. 1 StVO).
Fahrer von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 Tonnen können sich dabei nach der Faustformel richten, wonach der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in Metern mindestens die Hälfte der auf dem Tacho angezeigten Geschwindigkeit betragen muss. Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h sind dies 50 Meter. Fahrer von schweren Fahrzeugen können das nicht. Sie haben, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu einem vorausfahrenden Fahrzeug mindestens 50 Meter Abstand zu halten. Dies unabhängig davon, dass diese Fahrzeuge in Deutschland nur 80 km/h fahren dürfen und ist der höheren Gefahr geschuldet, die mit dem Betrieb derartiger Fahrzeuge verbunden ist.
Wer sich nicht daran hält und dem Vordermann auffährt, hat daher zunächst den Anscheinsbeweis gegen sich. Bei einem Auffahrunfällen auf der Autobahn wird zunächst davon ausgegangen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat, weil er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn z.B. eine Teilüberdeckung der kollidierten Fahrzeuge hinzukommt.
Laut Bundesgerichtshof, lässt sich der Anscheinsbeweis nur durch solche Umstände erschüttern, die es dem nachfolgenden Fahrzeugführer grundsätzlich unmöglich gemacht haben, bei voller Aufmerksamkeit, ausreichendem Sicherheitsabstand und angemessener Geschwindigkeit den Unfall zu vermeiden. Eine derartige Konstellation kann z.B. bei einem ruckartigen Stillstand des vorausfahrenden vorliegen, wenn dieses infolge einer Kollision plötzlich stoppt. So kommt der ein Anscheinsbeweis bei z.B. einem Kettenauffahrunfall “im Verhältnis zwischen Auffahrendem und Vorausfahrendem für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat” (OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2020, Az. 7 U 24/19).
Schließlich braucht der zum voranfahrenden Fahrzeug einzuhaltende Abstand nicht unbedingt dem Gesamtanhalteweg zu entsprechen, den der nachfolgende Fahrer benötigt, um ein Auffahren zu vermeiden, wenn das vorausfahrende Fahrzeug abrupt stehen bleibt (BGH, Urt. v. 09.12.1986, Az. VI ZR 138/84). Ein plötzliches scharfes Bremsen der Vordermanns muss einkalkuliert werden(BGH, Urt. v. 16.01.2007, Az. VOI ZR 248/05).
Aufmerksamkeit verdient der Umstand, dass das OLG Frankfurt bei der Urteilsfindung die von Klägerseite eingereichten Videoaufzeichnungen berücksichtigt hat, denen zufolge weder stauender noch stockender Verkehr geherrscht hat und die hinreichend belegen konnte, dass ein Sicherheitsabstand von über 50 Metern nicht geboten war. An dem Sorgfaltsverstoß des Auffahrenden änderte dies jedoch nichts. Denn dieser hatte wohl einen „üblichen“ Sicherheitsabstand eingehalten, den erforderlichen Mindestabstand nach § 4 Abs. 3 StVO aber um etwa 30% unterschritten, ohne dass dafür zwingende Gründe ersichtlich waren.
Dass es dennoch zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Auffahrenden kam, war lediglich darauf zurückzuführen, dass das vorausfahrende Fahrzeug abrupt und ohne Grund auf freier Strecke abbremste, weil der Notbremsassistent eine Fehlfunktion aufwies.
Der dem Urteil zugrunde liege Sachverhalt zeigt, dass Vorrichtungen, die eigentlichen der Erhöhung der Sicherheit dienen sollen, auch selber Gefahren schaffen können, wenn sie nicht richtig funktionieren. Und da im Straßenverkehr nicht nur mit dem Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch mit Fehlfunktionen technischer Einrichtungen zu rechnen ist, hat sich an den Grundregeln des § 1 StVO nichts geändert: Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Ein Überblick über die Konsequenzen von Abstandsverstößen findet sich hier.
Übrigens: Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden kann bei einem besonders gefährlichen Fahrmanöver des Vorausfahrenden vollständig hinter dessen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen sowie der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurücktreten, z.B. beim Abbiegen aus der linken von zwei Fahrspuren in ein Grundstück. (OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2021, Az. 7 U 53/20).