OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2025, Az. 20 U 33/21

Bemerkenswert aber ist, was das Gericht zur Begründungspflicht der Arglistanfechtung in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) erläutert hat. Diese Ausführungen verdienen eine besondere Beachtung und sollten bei vergleichbaren Fällen die strategischen Überlegungen prägen.
Was war in dem Fall passiert, den das OLG zu entscheiden hatte? Der Sachverhalt stellt sich – zum besseren Verständnis deutlich vereinfacht – so dar: Bei Antrag auf Versicherungsschutz wurde der Versicherungsinteressent nach diversen Vorerkrankungen gefragt. Z. B., ob er schon mal im Bereich der Wirbelsäule untersucht worden sei. Dies verneinte er, obwohl bei ihm unmittelbar vor Vertragsschluss eine Skoliose diagnostiziert worden war.
Als der Versicherer von dieser Vorerkrankung erfuhr, erklärte er den Rücktritt und die Anfechtung des Versicherungsvertrags. In der Praxis ist es regelmäßig so, dass ein Versicherer seine Rücktrittserklärung ausführlich begründet.
Das hat zwei Gründe: Zunächst besteht in rechtlicher Hinsicht ein Begründungserfordernis. D. h. § 21 VVG Abs. 1 S. 3 schreibt dem Versicherer vor, dass er seinen Rücktritt (fristgebunden) zu begründen habe.
Rein praktisch wird das aber auch aus einem anderen Grund gemacht. Der Versicherer will sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer weiß, warum der Versicherungsvertrag aufgelöst werden soll, denn es kommt in der Praxis gelegentlich vor, dass sich der Versicherte seines Fehlers gar nicht bewusst ist.
Wenn bei ihm beispielsweise eine Skoliose (beschwerdefrei) festgestellt wird, er aber diese Diagnose fälschlicherweise nicht als Wirbelsäulenerkrankung subsumiert, versteht er ohne Erklärung nicht, warum der Versicherer deswegen zurücktritt. Eine solche Begründung ist schon deshalb sinnvoll, weil das Gesetz auch an die fahrlässige Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen Rechtsfolgen knüpft.
Anders ist dies bei einer Anfechtung. Rechtlich gesehen verlangt § 143 BGB nur den Zugang einer Anfechtungserklärung. Diese muss zwar verständlich sein, muss aber nach dem Gesetzeswortlaut nicht begründet werden. In der Praxis werden Anfechtungserklärungen, auch bestenfalls, nur marginal begründet.
Eine Anfechtungserklärung enthält regelmäßig einen unterschwelligen Betrugsvorwurf. Der Versicherer geht davon aus, dass die falsch beantworteten Gesundheitsfragen nur aus dem Grunde falsch beantwortet wurden, weil der Antragsteller wusste, was passiert, wenn er die Wahrheit sagt. Wer aber getäuscht wurde, muss dem Täuschenden nicht die Hintergründe des Sachverhalts erklären, die dieser offenkundig kennt.
Das OLG Hamm hat aber nun entschieden, dass auch eine Anfechtungserklärung begründet werden müsse. Es führt aus, dass diese Gründe in Anlehnung an § 124 BGB innerhalb von einem Jahr nach Erkennung der Täuschung dem Vertragspartner mitgeteilt werden müssen. Das war das Problem im vorliegenden Fall: Die Anfechtungserklärung selbst war nicht ausreichend begründet, um nachvollziehbar zu sein. Im Prozess hatte die Versicherung die Anfechtungserklärung noch präzisiert; da war es aber schon zu spät.
Die vorliegende Entscheidung sollte in der Rechtspraxis Beachtung finden. Häufig kommt es vor, dass ein Versicherer beide Gestaltungsrechte erklärt, wobei der Rücktritt eine leistungsbefreiende Wirkung entfaltet, sodass es hinsichtlich der Leistungspflicht des Versicherers auf die Wirksamkeit der Anfechtung ankommt. In diesem Fall ist keine Eile geboten. Hier spricht viel dafür, zunächst den Ablauf der Anfechtungsfrist abzuwarten, bevor man sich gerichtlich gegen die Entscheidung des Versicherers wehrt.
Sollte Ihr Versicherer versuchen, sich zu Unrecht von einem Versicherungsvertrag zu lösen, lassen sie sich frühzeitig rechtlich beraten! Dies gilt nicht nur für die Berufsunfähigkeitsversicherung!
Auch hier gilt: Voigt regelt!