Es kommt nicht oft vor; aber wenn es vorkommt, dann ist es ärgerlich. Man will den Parkplatz oder das Parkhaus verlassen und plötzlich senkt sich die Schranke. So erging es auch einem Autofahrer, als er sich mit seinem Wohnmobil in der Ausfahrt eines Campingplatzes befand und die sich schließende Schranke einen Schaden von ca. 13.000 Euro verursachte.
Der Camper und spätere Kläger behauptete, die Schranke sei unzureichend gewartet worden und habe schon seit längerer Zeit Funktionsstörungen aufgewiesen. Der Betreiber des Campingplatzes und spätere Beklagte vertrat dagegen die Ansicht, der Kläger habe über der Induktionsschleife der Schrankenanlage rangiert und das Schließen der Schranke dadurch provoziert.
Nachdem die Angaben der Beteiligten kein Licht ins Dunkel bringen konnten, war eine Beweisaufnahme unverzichtbar. Nachdem diese ergeben hatte, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug nicht vor der Schranke rangiert hatte, lag der Schwerpunkt auf der Funktion der Schranke. Was die Einweisung in die Bedienung der Schranke durch Hinweisschilder betraf, war alles in Ordnung. Jetzt kam es darauf an, ob die Beklagte die ordnungsgemäße Wartung der Schrankenanlage nachweisen konnte. Dieser Nachweis war ihr aber nicht möglich.
Wörtlich heißt es dazu in dem Urteil: „Damit traf die Beklagte die sekundäre Darlegungslast dafür, dass sie die Wartung und Kontrolle der Schrankenanlage ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dennoch hat sie sich nicht dazu geäußert, inwiefern die Schranke technischen Standards entsprach, wann sie aufgestellt und wann sie zuletzt gewartet und kontrolliert wurde. Ausführungen zur Einhaltung der einschlägigen DIN EN 13241 und DIN EN 12453 fehlen. Damit die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.“
Nachdem es der Beklagten nicht gelungen war, sich vom Vorwurf einer fahrlässigen Verletzung ihrer Wartungs- und Kontrollpflichten zu entlasten, stand für das Gericht fest, dass sie dem Kläger gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet war.
Dieser umfasste die Kosten der Reparatur, Umsatzsteuer und Wertminderung genauso, wie eine Auslagenpauschale für Telefonate, Briefporto und Fahrtkosten sowie Verzugszinsen. Hinsichtlich der Verzugszinsen wies das Gericht – unter Bezugnahme auf den BGH (Urt. v. 19.11.2008, Az. IV ZR 293/50) darauf hin, dass sich die Beklagte das Verhalten ihres Haftpflichtversicherers zurechnen lassen müsse.
Mit Blick auf den Fahrer des Wohnmobilfahrers belegt das Urteil, dass es sich lohnt nicht auszugeben, wenn gegnerische Haftpflichtversicherer die Leistung verweigert und versucht den Spieß umzudrehen. Mit Blick auf die Beklagte belegt das Urteil, wie wichtig die Aufbewahrung z.B. von Wartungsunterlagen und schlüssige Dokumentation sind.
Egal, ob Sie eigene Schadensersatzansprüche durchsetzen oder unberechtigterweise geltend gemachte Forderungen abwehren müssen. In beiden Konstellationen gilt: Voigt regelt!