Ein Autofahrer war außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem PoliScan Speed geblitzt worden und ihm wurde eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h vorgeworfen. Nach erfolglos durchgeführten Einspruchs- und Gerichtsverfahren, hatte ihn das Amtsgericht Mannheim – dem Bußgeldbescheid entsprechend – zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Diese Verurteilung wollte der Autofahrer jedoch nicht hinnehmen. Schließlich hatte er die Einsichtnahme in die Rohmessdaten sowie weiterer Unterlagen sowohl vorgerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren gefordert. Diese war ihm jedoch verweigert worden.
Diese Verweigerung wertete er als Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens und legte Verfassungsbeschwerde ein.
Der Verfassungsgerichtshof Stuttgart gab ihm Recht. Die Weigerung der Herausgabe der Rohmessdaten und Einzelmesswerte habe den Autofahrer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Wörtlich und gut nachvollziehbar heißt es dazu in dem Urteil: „Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht haben vorliegend verkannt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen, vorliegend namentlich der Wartungs- und Reparaturunterlagen des verwendeten Messgeräts, folgt.“
Vor dem Hintergrund des Umstands, dass sowohl der gerichtlich bestellte Sachverständige sowie der Messbeamte in der mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht von einem reparierten Defekt am Objektiv sowie einem reparierten Problem an einem LAN-Kabel berichtet hatten, macht dies auch Sinn. Als Folge hätten dem Beschwerdeführer sowohl die vorhandenen Unterlagen als auch ggf. weitere Reparatur- und Wartungsdokumentationen zur Verfügung gestellt werden müssen,
Die Einstufung durch den gerichtlichen Gutachter als „nicht eichrelevant“ war in Hinblick darauf, dass der Autofahrer eine eigenständige Prüfung hätte vornehmen (lassen) können, allerings irrelevant.
Die Behörde hatte jedoch die Herausgabe jeglicher weiteren Information verweigert. Damit hatte sie vereitelt, dass der Betroffene bzw. dessen Verteidiger sich selbst Gewissheit darüber verschaffen konnte, dass die Dokumente keine oder ggf. zur Entlastung dienenden Tatsachen enthalten hatten.
Beim Verfassungsgerichtshof stieß dies nicht auf Gegenbliebe. Jedenfalls stellte er fest, dass die mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 23 Abs. 1 LV verfassungswidrig waren. Als Folge waren die angegriffenen Entscheidungen daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Mannheim zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
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