AG Deggendorf, Urteil vom 25.092023, Az. 3 C 2897/23
Insbesondere bei der fiktiven Abrechnung werden gerne Argumente bemüht wie, die Kosten seien konkret ja gar nicht angefallen oder würden auch nicht von jeder Vertragswerkstatt berechnet. Mitunter verfängt die Argumentation ja auch. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Berechnung der Verbringungskosten nicht ortsüblich ist.
Generell sind Verbringungskosten „unselbständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als eine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung.“ Dies gilt übrigens auch für UPE Aufschläge (OLG München, Urt. v. 06.04.2022, Az. 10 U 627/21).
Versicherer mögen das zwar nicht, aber dort wo Verbringungskosten typischerweise anfallen und innerhalb des üblichen Rahmens abgerechnet werden, sind sie zu erstatten (AG München, Urt. v. 04.12.2020, Az. 335 C 7458/2; v. 30.11.2020, Az. 344 C 5810/20). Abgesehen davon reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (AG Coburg, Urteil v. 15.11.2019, Az. 17 C 852/19).
Verbringungskosten sind grundsätzlich auch im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung ersatzfähig. Dies gilt zumindest dann, wenn sie im Falle einer Reparatur in der Region typischerweise erhoben werden (OLG München, Urt. v. 28.02.2014, Az. 10 U 3878/13). Andere Gerichte sehen das übrigens genauso (AG Celle, Urt. v. 27.09.2023, Az. 130 C 409/23 (8.1); LG Itzehoe, Urt. v. 06.04.2023, Az. 10 O 419/21; LG Berlin, Urt. v. 08.02.2023, Az. 46 S 52/22).
Sollte ein Versicherer Ihnen den geschuldeten Schadenersatz ganz oder teilweise verweigern, sprechen Sie mit uns.
Voigt regelt!