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Kein Kaskoschutz für Schäden durch Anhänger?

Bundesgerichtshof: Update vom 10.02.2026, Az. VI ZR 155/25 

Der BGH hat die Karten für Gespanne neu sortiert. Zwei Entscheidungen aus Karlsruhe zeigen, warum Halter von Zugfahrzeug und Anhänger bei Schäden „im eigenen Lager“ meist doppelt leer ausgehen – und wo die entscheidende Ausnahme liegt.
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13.07.2026
ca. 9 Minuten
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Ob Pkw mit Wohn- oder Baustellenanhänger, Transporter mit Tandem oder Zugmaschine mit Auflieger: Kommt es zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug zum Schaden, stellen sich immer zwei Fragen. Erstens: Zahlt die eigene Kaskoversicherung? Zweitens: Kann ich den Halter bzw. den Haftpflichtversicherer des anderen Gespannfahrzeugs in Anspruch nehmen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beide Fragen inzwischen beantwortet – und beide Male fällt die Antwort für den Geschädigten unbequem aus.

Teil 1: Die Kaskoversicherung – kein Unfall ohne „Einwirkung von außen“

Nachdem die Frage nach der Eintrittspflicht der Kaskoversicherung immer wieder auch die Instanzgerichte beschäftigt hatte, war es eigentlich nur eine Frage der Zeit, bis sich auch der BGH mit der Problematik befassen musste. Dabei kam der BGH zu dem Ergebnis, dass es zulässig ist, wenn die Bedingungen der Kfz-Vollkaskoversicherung Schäden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger von der Deckung ausschließen, wenn der Schaden nicht auf eine Einwirkung von außen zurückzuführen ist (BGH, Urt. v. 04.03.2015, Az. IV ZR 128/14).

Sachverhalt: Kollision beim Rückwärtsfahren

Als der Lenker eines Gespanns rückwärts fuhr, blieb der Anhänger stehen, drehte sich nach rechts und beschädigte den PKW. Der Halter meldete den Schaden seiner Vollkasko.

Der Versicherer lehnte die Regulierung jedoch ab und verwies auf Punkt A.2.3.2 der damals für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Dort hieß es:

„Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z.B. … Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.“

Der Halter vertrat die Auffassung, dass etwas von außen auf den Anhänger eingewirkt haben müsse, sodass er stehen blieb. Da sich Halter und Versicherer nicht einigen konnten, zog der Halter vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Karlsruhe sowie das Landgericht wiesen die Klage ab. Doch auch der BGH konnte dem Halter nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Richter des BGH stellten fest, dass die Klausel mit „Fahrzeug“ nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Anhänger umfasst. Dies sei auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennbar – insbesondere auch deshalb, weil der Anhänger als gezogenes Fahrzeug offensichtlich nicht selbst aktiv fahren müsse, sondern vom Zugfahrzeug bewegt wird.

Die Klausel wurde somit als wirksam angesehen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) – der zur Unwirksamkeit hätte führen können – sei auch schon deshalb nicht gegeben, weil die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) unter dem Oberbegriff „Fahrzeug“ ebenfalls sowohl Kraftfahrzeuge als auch ihre Anhänger erfasst.

Im Originaltext des Urteils liest sich das wie folgt:

Auch ein „durchschnittlicher Versicherungsnehmer (kann) der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass dieser Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kraftfahrzeug und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft.

Dabei versteht er den Begriff „Fahrzeug“ als Oberbegriff, der Anhänger unabhängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen. Anders als die Revision meint, sieht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer als Fahrzeug nicht nur etwas an, das „aktiv fahren“ kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen.

Als „gezogenes Fahrzeug“ im Sinne von A.2.3.2 AKB wird er auch einen Anhänger ansehen, der von einem anderen, dem „ziehenden“ Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen Antrieb verfügen muss, kann der Versicherungsnehmer der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des § 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind im Sinne dieser Verordnung „Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger“.

Das Urteil kam nicht überraschend.

So hatte z.B. das Landgericht Essen bereits am 13.02.2012 (Az. 18 O 342/11) festgestellt:

„Der Begriff des ‚Fahrzeugs‘ umfasst nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Anhänger (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.1996, Az. IV ZR 275/95; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.1994, Az. 20 U 193/94). Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer trotz der Verbindung von PKW und Camping-Anhänger in diesen zwei Fahrzeuge sieht. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch für die Verbindung zwischen einem LKW und einem Anhänger.“

In dem dort zu beurteilenden Sachverhalt hatte ein Mitarbeiter des Halters die Kupplung nicht ordnungsgemäß befestigt, sondern sie nur aufgelegt. Sie war daher lediglich mit einem Abrissseil, einer Drahtschlinge, gesichert. Zu dem Schaden war es gekommen, als sich der Anhänger während der Fahrt vom Zugfahrzeug gelöst hatte und mit diesem kollidiert war.

„Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt sich, dass der Begriff ‚Fahrzeug‘ weiter ist als der Begriff eines Kraftfahrzeugs. Auch Anhänger werden als Fahrzeuge bezeichnet. Dies ist für den Versicherungsnehmer auch ohne Spezialkenntnisse im Versicherungsrecht verständlich. Wenn sich die Klausel lediglich auf den Ausschluss von Abschleppschäden bezogen hätte, hätte man eine engere Formulierung wählen müssen. Auch der Vergleich mit anderen Klauseln der AKB zeigt, dass der Begriff ‚Fahrzeug‘ als Oberbegriff verwendet worden ist, der neben Kraftfahrzeugen auch Anhänger umfasst.“

„Daraus ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass in den AKB unter einem Fahrzeug nicht nur Kraftfahrzeuge verstanden werden, sondern auch Anhänger, die nicht aus eigener Kraft fortbewegt werden können. Der geltend gemachte Unfallschaden ist durch einen Zusammenprall von Anhänger und Zugfahrzeug ohne weitere Einwirkung von außen entstanden. … Eine weitere Einwirkung von außen, wie etwa ein Zusammenstoß mit anderen Gegenständen, hat es nicht gegeben.“

Eine Einwirkung von außen kann das Ergebnis ändern!

So hat das OLG Düsseldorf (Urt. v. 05.09.2006, Az. I-4 U 233/05) z.B. Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung zugesprochen, nachdem das versicherte Fahrzeug bei dem Unfall im Heckbereich beschädigt wurde, als der Anhänger mit dem versicherten Zugfahrzeug kollidiert ist. Zu der Kollision kam es, als das Gespann von der Fahrbahn abkam und auf die Böschung geriet. Der genaue Ablauf der Kollision ließ sich zwar nicht aufklären. Fest stand aber, dass der Schaden durch eine außerhalb des versicherten Fahrzeugs liegende Ursache bewirkt worden war, nämlich durch das Hindernis „Böschung.“

Eine solche Einwirkung von außen erfüllt den Unfallbegriff der Kaskoversicherung. Darauf, ob Zugfahrzeug und Anhänger zur Zeit der Kollision miteinander verbunden sind, kommt es dabei nicht an.

In dem Urteil heißt es dazu:

„Die Klausel, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht, ordnet lediglich Einwirkungen den Betriebsschäden zu, die ihre Ursache ausschließlich in gespanninternen Umständen finden, wie das etwa bei reinen Verwindungsschäden oder auch dann der Fall sein mag, wenn es dabei bleibt, dass Zugfahrzeug und Anhänger infolge zu heftigen Lenkens ins Schlingern geraten und touchieren. …

Ob es – wie das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden hat (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.07.2003, Az. 7 U 47/03) – an einer äußeren Einwirkung fehlt, wenn sich der Anhänger infolge Eisglätte quer stellt und das Heck des versicherten Zugfahrzeugs eindrückt, kann offen bleiben. Denn bei dieser Sachlage fehlt es jedenfalls an der – wie hier – weiteren Einwirkung durch ein Hindernis (Böschung), auf welches das Gespann auffährt.“

Merke: Kollidiert das Gespann zusätzlich mit einem Hindernis, einem anderen Fahrzeug, einem Baum oder der Böschung, liegt eine Einwirkung von außen vor – und die Kasko ist im Spiel. Bleibt der Schaden dagegen „gespannintern“, greift der Ausschluss.

Teil 2: Haftung verschiedener Halter im Gespann (BGH, Urt. v. 10.02.2026, Az. VI ZR 155/25)

Wer bei der Kasko nicht weiterkommt, versucht es naheliegenderweise beim Haftpflichtversicherer des anderen Gespannfahrzeugs. Genau diesen Weg hat der BGH nun verschlossen – jedenfalls, soweit er über die Gefährdungshaftung führen soll.

Kernaussage: Beim Gespann von Zugfahrzeug und Anhänger haften die jeweiligen Halter im Verhältnis zueinander gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung, sondern ausschließlich nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Das gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat.

Sachverhalt: Anhänger löst sich während der Entladung

Der Pkw der Klägerin war mit einem Anhänger verbunden, der bei der beklagten Haftpflichtversicherung versichert war. Während des Entladevorgangs geriet der Anhänger ins Wanken. Die Deichsel löste sich, schnellte nach oben und beschädigte – so der Vortrag der Klägerin – Heck und Heckscheibe des Zugfahrzeugs.

Die Klägerin nahm den Haftpflichtversicherer des Anhängers auf Schadensersatz in Anspruch und stützte sich dabei auf den Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 19 Abs. 1 StVG – also auf die Gefährdungshaftung des Anhängerhalters.

Die Entscheidung des Gerichts

Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der BGH stellt die Systematik klar:

Außenverhältnis: Sind Zugfahrzeug und Anhänger zu einem Gespann verbunden, bilden sie eine Betriebseinheit. Gegenüber geschädigten Dritten haftet nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG jeder Gespannfahrzeughalter gesamtschuldnerisch für das gesamte Gespann. Den internen Ausgleich hierüber regeln § 19 Abs. 4 Satz 1 bis 4 StVG.

Innenverhältnis: Geht es dagegen um den Ersatz selbst erlittener Schäden der Gespannfahrzeughalter, richtet sich die Ersatzpflicht nach § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nach den allgemeinen Vorschriften – also nach vertraglichem und deliktischem Haftungsrecht. Die Gefährdungshaftung der §§ 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 StVG schützt nach dem Willen des Gesetzgebers nur andere durch den Unfall Geschädigte vor der Betriebsgefahr des Gespanns, nicht aber die zum Gespann verbundenen Einzelfahrzeuge voreinander. Der Verweis auf die allgemeinen Regeln ermöglicht es zugleich, vertraglichen Haftungsabreden zwischen den Gespannhaltern Geltung zu verschaffen.

Und wenn sich der Anhänger gelöst hat?

Hier liegt der eigentliche Clou der Entscheidung. § 19 Abs. 2 bis 5 StVG gelten grundsätzlich nicht, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht (mehr) mit dem Zugfahrzeug verbunden und die Betriebseinheit aufgehoben ist; dann gilt für den Anhänger § 19 Abs. 1 StVG auch gegenüber dem vormaligen Zugfahrzeug, mit entsprechender Anwendung von § 17 StVG (§ 19 Abs. 6 StVG).

Aber: Nach dem Willen des Gesetzgebers sind § 19 Abs. 2 bis 5 StVG – und damit auch § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG – auch dann anzuwenden, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. Andernfalls käme es bei einem dynamischen Unfallgeschehen für die Haftung der Gespannhalter zueinander auf die dem Beweis kaum zugängliche Frage an, ob die Schäden unmittelbar vor oder nach dem Loslösen eingetreten sind. Eine Aufhebung der Betriebseinheit setzt vielmehr ein Mindestmaß an zeitlichem und räumlichem Abstand voraus.

Vertragliche oder deliktische Ansprüche hatte die Klägerin nicht schlüssig dargelegt – die Klage blieb daher endgültig erfolglos.

Einordnung: eine konsequente Linie

Der VI. Zivilsenat setzt damit seine bisherige Rechtsprechung fort:

  • BGH, Urteil vom 27.10.2020, Az. VI ZR 367/19: Die Gefährdungshaftung greift im Verhältnis der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger untereinander nicht ein, sondern wirkt nur zugunsten Dritter.
  • BGH, Urteil vom 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16: Zur Abgrenzung der Haftung im Innenverhältnis bei Gespannen und zur Anwendung der allgemeinen Vorschriften bei Schäden zwischen Haltern von Zugfahrzeug und Anhänger.
  • BGH, Urteil vom 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13: Grundsätze zur Betriebseinheit und zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern.
  • OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2017, Az. 9 U 31/17: Zur Haftungsverteilung zwischen den Haltern von Zugfahrzeug und Anhänger nach Aufhebung der Betriebseinheit.

Zusammenfassung

Für Schäden „im eigenen Gespann“ bleiben nach der aktuellen Rechtsprechung nur schmale Pfade:

AnspruchsrichtungErgebnis
Vollkasko (eigener Versicherer)Ausgeschlossen, soweit der Schaden ohne Einwirkung von außen zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug entsteht (A.2.3.2 AKB; BGH, Az. IV ZR 128/14).
Vollkasko bei zusätzlicher äußerer EinwirkungDeckung möglich – Kollision mit Böschung, Baum, Hindernis oder Drittfahrzeug (OLG Düsseldorf, Az. I-4 U 233/05).
Haftpflichtversicherer des anderen Gespannfahrzeugs – GefährdungshaftungAusgeschlossen, § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG – auch bei unbeabsichtigtem Lösen des Anhängers (BGH, Az.VI ZR 155/25).
Haftpflicht des anderen Gespannfahrzeugs – Vertrag/DeliktMöglich – aber nur bei nachweisbarem konkretem Fehlverhalten (z.B. fehlerhaftes Ankuppeln, Verletzung von Sicherungspflichten).
Betriebseinheit tatsächlich aufgehoben§ 19 Abs. 6 StVG: Gefährdungshaftung lebt wieder auf – erfordert aber zeitlichen und räumlichen Abstand.
Schaden bei DrittenGesamtschuldnerische Haftung beider Gespannhalter, § 19 Abs. 2 Satz 1 StVG.

Fazit & Praxistipp

Die vorstehenden Ausführungen zeigen eines: Wie so oft hängt die Frage der Entschädigung auch hier entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab.

  • Kasko vorab klären. Klären Sie mit Ihrem Versicherer – am besten schriftlich –, ob Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug mitversichert sind. Nur wenn diese ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen sind, bleiben Sie nicht auf den Kosten sitzen. Die meisten Verträge enthalten jedoch eine Regel, die der BGH-Rechtsprechung entspricht.
  • Auf die Einwirkung von außen achten. Dokumentieren Sie nach einem Gespannunfall sorgfältig, ob eine äußere Ursache (Hindernis, Bordstein, Böschung, Drittfahrzeug) mitgewirkt hat. Genau daran entscheidet sich die Kaskodeckung.
  • Bei verschiedenen Haltern: Verschulden nachweisen. Gehören Zugfahrzeug und Anhänger verschiedenen Haltern (Mietanhänger, geliehener Hänger, Fuhrpark mit unterschiedlichen Gesellschaften), führt der Weg über § 19 Abs. 1 StVG seit dem 10.02.2026 endgültig ins Leere. Erfolg hat nur, wer ein konkretes Verschulden – etwa fehlerhaftes Ankuppeln oder unzureichende Ladungssicherung – darlegen und beweisen kann. Sichern Sie deshalb frühzeitig Zeugen, Fotos und ggf. ein Sachverständigengutachten.
  • Kollision mit Dritten bleibt unberührt. Kollidiert ein abgerissener Anhänger z. B. mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, kann der dortige Geschädigte Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Anhängers geltend machen – die Beschränkung betrifft nur das Innenverhältnis der Gespannhalter.

Sie haben einen Unfall mit einem Gespann und der Versicherer mauert? Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt.

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