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Handys dürfen in der Hand gehalten werden!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023, Az. 1 ORbs 33 Ss 151/23

"Ich wollte das Handy nur zur Seite oder auf einen anderen Platz legen…" Selbst wenn die Angaben gegenüber den Polizeibeamten oder im Anhörungsbogen der Wahrheit entsprechen und der Fahrzeugführer wirklich nicht telefoniert oder das Handy auf eine andere Art und Weise genutzt hatte, lassen Bußgeldbehörden und Gerichte sich nur selten vom Erlass eines Bußgeldbescheids abbringen. Unvermeidlich ist das Bußgeld dennoch nicht!
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31.05.2023
ca. 2 Minuten
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OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023, Az. 1 ORbs 33 Ss 151/23

Was war passiert?

Einem Autofahrer war vorgeworfen worden, er habe während der Fahrt ein Mobiltelefon in der linken Hand gehalten und über die Freisprecheinrichtung telefoniert. Seine Einlassung, er habe das Handy lediglich zum Zwecke des Umlagerns in die Hand genommen, ohne dabei aktiv telefoniert zu haben, fand weder bei der Bußgeldstelle noch beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen Gehör. Für beide Institutionen war entscheidend, dass das Gerät nicht abgeschaltet war und eine aktive Verbindung bestanden hatte.

Geldbußen nicht einfach so hinnehmen!

Die Geldbuße in Höhe von 250 Euro wollte der Autofahrer aber nicht hinnehmen. Außerdem war die Frage, „ob nach der Neufassung des § 23 Ia StVO der Tatbestand auch dann erfüllt ist, wenn der Fahrzeugführer sein Mobiltelefon aufnimmt, während er dieses über eine Freisprecheinrichtung nutzt, wenn er mit der Aufnahme aber allein den Zweck verfolgt, das Gerät etwa zum Schutz vor Beschädigungen im Fahrzeug umzulagern“ obergerichtlich noch nicht tragend entschieden worden.

Der Autofahrer bekam Recht!

Das OLG Karlsruhe stellte fest, allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts sei noch kein Benutzen im Sinne der Vorschrift. Bezug nahm das Gericht dabei auf eine Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2019 (Beschl. v.  07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19). Demzufolge, verstößt der Führer eines Fahrzeugs nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBL. I 2017, 3549), wenn er ein elektronisches Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt lediglich aufnimmt oder hält. Über das bloße Halten hinaus, muss eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen.

Das angefochtene Urteil konnte somit keinen Bestand haben.

Das OLG Karlsruhe hat es auf den Punkt gebracht!

Das funktionsneutrale Umlagern eines elektronischen Geräts darf nicht anders bewertet werden als bei sonstigen im Fahrzeug mitgeführten Gegenständen. Dies gilt unabhängig davon, ob während des – von dessen Benutzung entkoppelten – Umlagerns eines Mobiltelefons eine über das Gerät zuvor hergestellte Verbindung beendet ist oder über die Freisprecheinrichtung fortgeführt wird.

Die Entscheidung ist (dennoch) kein Freifahrtschein!

Allerdings heißt es am Ende der Entscheidung: “Das Amtsgericht wird zu prüfen haben, ob das Halten des Mobilfunkgeräts durch den Betroffen entsprechend seiner Einlassung tatsächlich in keinem Zusammenhang mit dessen Nutzung stand, er es vielmehr nur umlagern wollte. Die Wahrnehmung von Sprechbewegungen ist für den Nachweis eines Nutzungszusammenhangs nicht zwingend erforderlich. Bereits aus der Art und Weise, wie bzw. mit welcher Hand und wie lange das Mobiltelefon gehalten wurde, können Rückschlüsse auf die Plausibilität der Behauptung einer bloßen Umlagerung gezogen werden. Der erforderliche Nutzungszusammenhang besteht im Übrigen auch dann, wenn durch das Umlagern (auch) die störungsfreie Weiterführung des Gesprächs über die Freisprecheinrichtung gewährleistet werden sollte.”

Im Ernstfall kommt es daher auf die Argumentation der Verteidigung an. Sprechen Sie mit uns. Voigt regelt!

Hier geht´s zur Entscheidung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2023, Az. 1 ORbs 33 Ss 151/23

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