LG Hanau (2. Zivilkammer), Urteil vom 04.12.2024, Az. 2 S 25/24

Da das Aufstellen temporärer Verkehrsschilder nicht nur im Karneval, sondern ganzjährig auch bei anderen Großveranstaltungen oder Baustellen zu Einsatz kommen, ist das Urteil auch außerhalb der Karnevalszeit von Bedeutung.
Im Rahmen einer regionalen Karnevalsveranstaltung wurden mobile Halteverbotsschilder auf dem Bürgersteig aufgestellt. Um die erforderliche Standsicherheit zu gewährleisten, wurden die Schilder mit sogenannten TL-Fußplatten (Beschwerungsblöcken) gesichert. Jede dieser Platten wiegt ca. 28 kg.
Als ein Autofahrer die als 30er-Zone ausgewiesene Straße befuhr, übersah er einen dieser Beschwerungsblöcke, der nicht mehr am Schild, sondern „auf dem Kopf“ auf der Fahrbahn lag. Dritte hatten die Fußplatte angehoben und auf die Straße gelegt. Als das Fahrzeug die Platte überfuhr, wurde diese hochgeschleudert und verursachte erhebliche Schäden an der rechten Fahrzeugseite.
Der Autofahrer forderte Schadensersatz. Er war der Auffassung, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie die Fußplatten nicht ausreichend gegen unbefugtes Verschieben gesichert habe.
Das Landgericht Hanau stellte klar, dass die Entscheidung der ersten Instanz korrekt war, und wies die Klage ab. Zwar war der Schaden zweifelsfrei durch den Beschwerungsblock entstanden. Entscheidend war jedoch nicht, ob ein Schaden vorlag, sondern ob die Beklagte diesen durch pflichtwidriges Unterlassen verschuldet hatte.
Unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof (Urt. v. 06.02.2007, Az. VI ZR 274/05) führte das Gericht aus, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft (z. B. durch das Aufstellen von Hindernissen im öffentlichen Raum), Vorkehrungen treffen muss, um Schäden zu verhindern. Allerdings betonte das Gericht: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, ist utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar.“
Der Beweisaufnahme zufolge, waren die Schilder korrekt auf dem Bürgersteig platziert worden. Dass Dritte die schweren Blöcke mutwillig demontieren und auf die Straße werfen, stellt einen unvorhersehbaren Eingriff dar.
Zunächst gilt, dass nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden muss. Vielmehr sind nur solche Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer abzuwenden. Dies sind solche, „die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. AG München, Urt. v. 16.01.2025, Az. 223 C 19279/24), und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 06.02.2007, Az. VI ZR 274/05).“
Die Frage der Haftung wird erst dann relevant, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter verletzt werden. Im vorliegenden beurteilenden Sachverhalt wurde die Karnevalsveranstaltung bereits seit zehn Jahren in vergleichbarer Weise durchgeführt, ohne dass bisher Beschwerungsblöcke von mobilen Verkehrsschildern auf die Fahrbahn gelangt waren.
Dem Gericht zufolge sei zwar nicht auszuschließen, dass alkoholisierte Personen oder Jugendliche Schilder „aus Jux und Tollerei“ mitnehmen. Dass Dritte jedoch 28 kg schwere Platten gezielt auf die Fahrbahn legen oder werfen, wertete das Gericht allerdings nicht als so nahe liegend, dass präventive Gegenmaßnahmen (wie etwa eine Verankerung im Boden) zwingend erforderlich gewesen wären.
Ein weiterer Aspekt war die Eigenverantwortung des Fahrers. Auch in einer Tempo-30-Zone muss ein umsichtiger Fahrer einem Hindernis dieser Größe (82 cm lang) bei entsprechender Aufmerksamkeit auch ausweichen oder innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten können (§ 3 Abs. 1 StVO). Das gilt übrigens nicht nur für Auto-, sondern auch für Radfahrer. Bei schlechten Sichtverhältnissen, bei Dunkelheit oder widrigen Witterungsverhältnissen (z.B. Nieselregen und nasse Fahrbahn) gelten auch hier erhöhte Sorgfaltsanforderungen (OLG Schleswig, Beschl. v. 11.02.2020, Az. 7 U 260/19).
Mobile Verkehrsschilder müssen ihrem Sinn und Zweck gemäß in vertretbarem personellen, zeitlichen und monetären Aufwand aufgestellt und wieder abgebaut werden können. Müssten diese so gesichert werden, dass sie von zwei Personen nicht mehr bewegt werden können. Dies könne entweder durch tonnenschwere Gewichte oder permanente Bodenverankerungen erfolgen.
Beides ist für eine Gemeinde mit vertretbarem personellen und zeitlichen Aufwand nicht zu leisten. Dasselbe gilt für die Beschaffung schweren Geräts zum Aufstellen. Auch dies steht keinem Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit einer Schädigung und dem drohenden Schaden.
Das Urteil stärkt die Position von Kommunen und Bauunternehmen. Werden Sicherungsmittel ordnungsgemäß nach den geltenden Richtlinien aufgestellt, haftet der Aufsteller nicht für Schäden, die durch den vorsätzlichen und regelwidrigen Missbrauch dieser Gegenstände durch Dritte entstehen. Das allgemeine Lebensrisiko verbleibt in solchen Fällen beim Geschädigten.
Allerdings macht das Urteil des AG München deutlich, dass wer eine Gefahrenstelle schafft, auch die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen treffen muss. Unterlässt er dies, haftet er.
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