OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2026 – 7 U 104/25
Verbraucherschutz geht vor Vertragsgestaltung

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt enthielt ein Vertrag über den Kauf eines gebrauchten Autos den Passus „Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche.“ Der Kaufvertrag enthielt die Beschreibung „Motor macht Geräusche. Motorkontrollleuchte ist an. Getriebe macht Geräusche.” Diese Hinweise waren jedoch weder gesondert vereinbart noch deutlich vom übrigen Vertragsinhalt abgetrennt. Eine wirksame Zustimmung des Verbrauchers – etwa durch eine zusätzliche Unterschrift – fehlte.
Das Gericht hat in einer Entscheidung klar gestellt, dass § 442 BGB beim Verbrauchsgüterkauf aufgrund von § 475 Abs. 3 Satz 2 BGB keine Anwendung findet.
Es ist daher rechtlich unerheblich, ob der Verbraucher Mängel oder Abweichungen des Fahrzeugs kennt, kennen muss oder ob diese im Vertrag ausdrücklich benannt werden. Entscheidend ist, dass er separat drüber informiert wurde und dies – ebenfalls separat – mit seiner Unterschrift bestätigt hat.
Unternehmer können sich folglich nicht darauf berufen, der Verbraucher habe „gewusst, worauf er sich einlässt“. Die gesetzlichen Sachmängelrechte bleiben bestehen, sofern nicht vor Vertragsschluss ausdrücklich und formwirksam auf eine Abweichung hingewiesen wurde.
Abweichungen von den objektiven Beschaffenheitsanforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Nach § 476 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist hierfür eine separate Zustimmung des Verbrauchers – insbesondere durch eine eigenständige Unterschrift – erforderlich.
Das OLG Schleswig stellt klar, dass es nicht ausreicht, Mängel oder Abweichungen lediglich im Vertragstext oder unter allgemeinen Rubriken wie „Bemerkungen“ oder „Sondervereinbarungen“ zu erwähnen. Vielmehr muss der Verbraucher bereits vor Vertragsschluss deutlich und unmissverständlich erkennen können, dass die Kaufsache vom objektiv üblichen Zustand abweicht. Dieser Abweichung muss er ausdrücklich zustimmen. Vorangekreuzte Kästchen genügen diesen Anforderungen nicht.
Diese Linie steht im Einklang mit der Rechtsprechung z.B. des OLG Köln (Urteil vom 09.04.2025, Az. 11 U 20/24),wonach entsprechende Vereinbarungen nicht im Vertrag „versteckt” sein dürfen, sondern klar hervorgehoben werden müssen, um die gesetzlich vorgesehene Warnfunktion zu erfüllen.
Das OLG Celle (Urt. v. 11.02.2026, Az. 70 U 46/25) hat zudem entschieden, dass der Verkauf „als Bastlerfahrzeug” nur dann den Anforderungen des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, wenn zugleich die einzelnen Merkmale mitgeteilt werden, die von den objektiven Anforderungen abweichen.
Die formellen Vorgaben des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten dabei sowohl für Sach- als auch für Rechtsmängel, da die zugrundeliegende Warenkaufrichtlinie keine Differenzierung vorsieht.
Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Beweislastregel des § 477 Abs. 1 BGB. Tritt ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang auf, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorlag. Allgemeine Hinweise auf alters- oder nutzungsbedingte Erscheinungen reichen nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen. Im entschiedenen Fall scheiterte der Verkäufer an diesem Entlastungsbeweis.
Im entschiedenen Fall konnte der Verkäufer diesen Entlastungsbeweis nicht führen und die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen.
Das OLG Schleswig wendet sich ausdrücklich gegen Versuche, die zwingenden Vorgaben des Verbrauchsgüterkaufs durch formale oder sprachliche Gestaltung zu umgehen. Selbst eine detaillierte Beschreibung bekannter Mangelsymptome verschafft dem Unternehmer keine rechtliche Absicherung, wenn die Formerfordernisse für eine negative Beschaffenheitsvereinbarung nicht eingehalten werden. Fehlt eine klare, gesonderte und ausdrücklich bestätigte Vereinbarung, bleiben die gesetzlichen Sachmängelrechte des Verbrauchers unberührt.
Da keine wirksame Beschaffenheitsabweichung vereinbart worden war und die Vermutungswirkung des § 477 Abs. 1 BGB nicht entkräftet werden konnte, war der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Er konnte die Rückzahlung des Kaufpreises – abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung – verlangen.
Die Entscheidung unterstreicht das hohe Schutzniveau des Verbrauchsgüterkaufs. Für Unternehmer bedeutet dies: Standardisierte Vertragsformulierungen, pauschale Hinweise auf Mängel oder die bloße Kenntnis des Käufers genügen nicht. Wirksame Abweichungen vom objektiven Soll-Zustand erfordern stets eine klare, gesonderte und vom Verbraucher ausdrücklich bestätigte Vereinbarung. Andernfalls riskieren Verkäufer die vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags.