BayObLG, Beschluss vom 07.05.2026, Az. 206 StRR 105/26

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass die Alkoholisierung des Unfallopfers sich bei einem Verkehrsunfall strafmildernd für den Angeklagten (Unfallverursacher) auswirkt – und erst recht, dass sie Ihre zivilrechtlichen Ansprüche als Geschädigter automatisch schmälert.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat diesbezüglich klargestellt, dass eine Alkoholisierung des Unfallgeschädigten sowohl für den Schuldspruch als auch die Strafzumessung irrelevant ist, solange das grob verkehrswidrige Verhalten des Unfallverursachers die alleinige Ursache des Unfalls war. Das ist eine gute Nachricht für Unfallopfer, die sich nach einer Kollision mit dem Argument konfrontiert sehen, ihr eigener Alkoholkonsum mindere ihre Schadensersatzansprüche.
In dem Urteil, mit dem sich das BayObLG als Revisionsinstanz zu befassen hatte, war der Unfallverursacher wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB verurteilt worden.
Das Landgericht Landshut (Urt. vom 27.02.2025, Az. 2 NBs 401 Js 11020/22 (3)) hatte festgestellt, dass der Unfall weder für einen vollständig nüchternen Fahrer noch für das Opfer technisch vermeidbar gewesen wäre. Hieran ändert die Blutalkoholkonzentration des Opfers nichts.
Der Unfallverursacher rügte insbesondere, dass die Reaktionsfähigkeit des alkoholisierten Opfers nicht hinreichend methodisch ermittelt worden sei. Das BayObLG ließ dies jedoch nicht gelten: Die sachverständig gestützten Feststellungen seien revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht betonte dabei, dass die Beweiswürdigung die Gesamtheit aller Umstände umfasst – und sich gerade nicht allein auf den Wortlaut eines einzelnen Gutachtens beschränkt.
Die strafrechtlichen Voraussetzungen für ein beachtliches Mitverschulden sind streng. Der Grundsatz lautet: Die bloße Alkoholisierung eines Unfallopfers begründet kein Mitverschulden, solange sie sich nicht konkret unfallursächlich ausgewirkt hat.
Für die strafrechtliche Kausalitätsprüfung gilt dabei: Nicht jede denkbare Mitbedingung ist zurechenbar. Maßgeblich ist allein, ob sich die Alkoholisierung des Opfers nachweisbar im konkreten Unfallgeschehen niedergeschlagen hat. Ist das nicht der Fall, bleibt sie strafrechtlich ohne Relevanz.
Ein Mitverschulden des Opfers kann die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Täter nur dann ausschließen, wenn sich das Opfer schlechthin unberechenbar und völlig vernunftwidrig verhalten hat. Diese hohe Hürde hat die Rechtsprechung bereits früh gezogen (vgl. BayObLG, Beschl. vom 25.01.1994, Az. 1 St RR 231/93; OLG Hamm, Beschl. v. 18.07.2019, Az. 4 RVs 65/19). Die aktuelle Entscheidung des BayObLG bestätigt diese Linie.
Ein alkoholisiertes Opfer, dessen Alkoholisierung keine Rolle beim Unfallablauf spielte, genießt damit denselben strafrechtlichen Schutz wie ein nüchterner Verkehrsteilnehmer.
Im Schadensersatzrecht gilt ein anderer Maßstab.
Nach § 254 BGB kann ein Mitverschulden des Geschädigten – und damit auch eine unfallrelevante Alkoholisierung – zur Kürzung von Schmerzensgeld und Schadensersatz führen (vgl. BGH, Urt. vom 12.06.2007, Az. VI ZR 161/06). Dieser zivilrechtliche Ansatz hat auf die strafrechtliche Bewertung jedoch keinen Einfluss. Straf- und Zivilrecht folgen eigenständigen Wertungsmaßstäben.
Wichtig für Geschädigte: Beweislast und Anscheinsbeweis
Allein die Tatsache, dass ein Unfallopfer zum Unfallzeitpunkt Alkohol konsumiert hatte, berechtigt den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nicht automatisch zur Kürzung seiner Ansprüche. Entscheidend ist stets, ob die Alkoholisierung den Unfall konkret mitverursacht hat. Und das muss im Zweifel die Versicherer beweisen.
Ein Anscheinsbeweis für eine alkoholbedingte Unfallursächlichkeit kann nicht ohne weiteres geführt werden. Den Ausschlag Entscheidend bleibt das konkrete Fehlverhalten und dessen Kausalität für den Unfall – nicht der bloße Nachweis einer erhöhten Blutalkoholkonzentration.
Auch im Bereich des Schmerzensgeldes führt die Alkoholisierung des Geschädigten in der gängigen Rechtsprechung regelmäßig zu keiner Kürzung.
Wer zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert war, sollte sich vom Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nicht mit der Behauptung abwimmeln lassen, aufgrund des Alkoholkonsums bestünden keine oder nur verminderte Ansprüche.
Die Rechtsprechung ist eindeutig: Weder im Strafrecht noch im Zivilrecht führt die bloße Alkoholisierung des Unfallopfers automatisch zu einer Minderung. Maßgeblich ist allein die konkrete Unfallursächlichkeit – und die muss die Gegenseite beweisen.
Lassen Sie sich daher nicht abwimmeln, sondern kontaktieren Sie uns!
Wir setzen Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld konsequent durch! Dies gilt auch und gerade dann, wenn die Gegenseite mit einem vermeintlichen Mitverschulden argumentiert.