AG Bergedorf, Urteil vom 14.07.2025, Az. 41a C 72/25.
Gemäß § 254 Abs. 2 BGB darf ein Geschädigter auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in einer „freien Fachwerkstatt“ verwiesen werden, sofern der Versicherer nachweist, dass die Reparatur dort dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Werkstatt entspricht.
So heißt es z.B. i einem Urteil des BGH vom 25.09.2018 (Az. VI ZR 65/18): “Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen.”
Allerdings muss der Versicherer etwaige Einwände des Geschädigten widerlegen, weshalb die eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar sei (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14).
Im vorliegenden Fall war die Verweiswerkstatt für den Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere der örtlichen Verhältnisse, jedoch – insbesondere in Hinblick auf die Entfernung und den Zeitaufwand – weder ohne Weiteres noch problemlos erreichbar.
Auch die Tatsache, dass die Referenzwerkstatt einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbot, führte zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst wenn ein solcher Service existiert, sind neben dem erhöhten Zeitaufwand und der Gefahr von Transportschäden auch der Aufwand und die Unannehmlichkeiten für den Geschädigten bei der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen zu berücksichtigen (z.B. BGH, Urt. v. 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14).
Dem Abzug für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erteilte das Gericht ebenfalls eine Absage. Denn abgesehen davon, dass diese in der Region des Geschädigten üblich sind, hatte der Versicherer keine ausreichenden Beweise für das Gegenteil vorgelegt.
Hinsichtlich der Sachverständigenkosten stellte das Gericht fest, dass diese zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören. Sie sind daher zu erstatten, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dies war hier gegeben.
Für die Berechnung des Grundhonorars sind dabei – soweit kein Verweis erfolgt – auch nicht die Kosten der Verweiswerkstatt maßgeblich. Etwaige Regressansprüche gegenüber dem Sachverständigen hat der Geschädigte Zug um Zug gegen die Leistung des Schadenersatzes abzutreten.
Anwaltskosten sind ebenfalls zu erstatten. Denn spätestens seit dem Urteil des OLG Frankfurt vom 02.12.2014 (Az. 22 U 171/13) steht fest, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen als von vornherein erforderlich anzusehen ist.
Auf Grundlage der § 823 BGB, §§ 7, 17, 18 StVG und § 115 Abs. 1 VVG verurteilte das das Gericht den Versicherer zur Leistung des noch ausstehenden, restlichen Schadensersatzes.
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