In dem damals behandelten Fall, hatte das Amtsgericht Hersbruck dem Geschädigten einen Anspruch gegenüber dem Versicherer des vorausfahrenden und den Stein hochleudernden LKW zugesprochen. Begründet hatte das Gericht dies damit, dass der Schaden beim Betrieb des LKW entstanden sei.
In einem kürzlich veröffentlichen Urteil des LG Stuttgart (Az. 12 O 270/21) erhielt ebenfalls ein Autofahrer Recht, nachdem sein Fahrzeug von einem – von einem vorausfahrenden Fahrzeug hochgewirbelten – Metallteil getroffen worden und ein Schaden in Höhe von ca. 6000 Euro entstanden war.
Strittig war, ob sich das Metallteil von dem vorausfahrenden Van gelöst hatte oder lediglich aufgewirbelt worden war.
Fest stand indes, dass der geschädigte Autofahrer, der mit ca. 100 km/h im Berufsverkehr auf der Mittelspur einer Autobahn fuhr, dem Metallteil nicht ausweichen und so eine Kollision hätte verhindern können.
Aufgrund der Betriebsgefahr des vorausfahrenden Vans kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Haftpflichtversicherer den Schaden an dem nachfolgenden Fahrzeug in voller Höhe zu ersetzen hatte. Eine Mithaftung des Geschädigten lag – aufgrund der Unvermeidbarkeit des Schadens – nicht vor.
Sollte Ihr Fahrzeug von einem unkontrolliert fliegenden Objekt getroffen und beschädigt werden oder worden sein, lassen Sie sich nicht auf lange Diskussionen ein. Sprechen Sie besser mit uns! Voigt regelt!