Wer schneller fährt als erlaubt, muss mit Konsequenzen rechnen. Zwei 22-jährige Autofahrer waren jeweils 40 km/h zu schnell unterwegs. Das Landgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen war.
Im ersten Fall soll ein 22-jähriger Autofahrer in unmittelbarer Nähe zweier Schulen mit rund 72 km/h statt der erlaubten 30 km/h gefahren sein. Dem zweiten 22-Jährigen wurde vorgeworfen, statt der zulässigen 70 km/h mit 110 km/h gefahren zu sein. Zudem soll er mehrfach die Spur gewechselt haben, um schneller voranzukommen.
Die Amtsgerichte Bergisch Gladbach und Köln sahen zunächst jeweils von einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Die Staatsanwaltschaft legte jedoch Beschwerde ein, sodass sich die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Köln mit den Fällen befassen musste.
Sowohl in dem Beschluss vom 26.02.2020 (Az. 101 Qs 7/20) als auch vom 04.03.2020 (Az. 101 Qs 8/20) vertrat die Strafkammer die Auffassung, dass die beiden 22-Jährigen sich wahrscheinlich wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB – Einzelnorm) strafbar gemacht haben, weil sie sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen. Sie ist in beiden Fällen davon ausgegangenen, dass die Fahrer bei den dargestellten Geschwindigkeiten jeweils nicht in der Lage waren, ihr Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen.
Bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen wird regelmäßig davon ausgegangen, dass der Fahrer zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass den beiden Fahrern auch im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft hin ordnete die Strafkammer daher bereits vorläufig die Entziehung der Fahrerlaubnisse an.
Nicht jeder Geschwindigkeitsverstoß ist gleich ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen gegen sich selbst
. Ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis tatsächlich vorliegen, wird erst im Hauptverfahren behandelt. Um jedoch einer ungerechtfertigten Entziehung der Fahrerlaubnis vorzubeugen sollten Sie uns frühzeitig kontaktieren!
Auch hier gilt: Voigt regelt!
(Quelle: Pressemitteilung 06/20 des Landgerichts Köln vom 06.03.2020)