
Die Frage stellt sich aber auch immer wieder, wenn es um Karnevalsmasken oder Verschleierungen geht.
Der 2017 eingeführte § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wurde durch die Maskenpflicht nicht außer Kraft gesetzt. In der Norm heißt es “Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz”.
So hat z.B. das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil vom 05.07.2024, Az. 8 A 3194/21 entschieden, dass sich das Verbot durch die Berufung auf die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit nicht aushebeln lässt. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, hat in einem Beschluss vom 13.08.2024 – 7 A 10660/23.OVG bestätigt, dass die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit dem Verbot zum Tragen eines Gesichtsschleiers (sog. Niqab) nicht entgegensteht.
Dem Oberverwaltungsgericht NRW zufolge, verfolgt“das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot … den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Außerdem schützt es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers. Mit dieser Zielrichtung dient es dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein allgemeiner Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht. Individuellen Belangen kann mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden.”
Das VG Gelsenkirchen hatte kurz zuvor festgestellt, “die Verpflichtung, beim Führen von Kraftfahrzeugen das Gesicht weder zu verhüllen noch sonst zu verdecken, führt zu keiner gezielten oder unmittelbar den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffenden Beschränkung. Sie stellt vielmehr eine generelle Anordnung dar, die nur in seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann. Auch in etwaigen Konfliktfällen ist die Intensität des Eingriffs in der Regel gering, weil das Verhüllungsverbot nur das Führen eines Kraftfahrzeuges betrifft und die Religionsausübung damit nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt sein kann.” (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.02.2024, Az. 14 K 4280/20).
In einem Beschluss des OVG Rheinland Pfalz heißt es: “Der durch das Verhüllungs- verbot bewirkte Eingriff in die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig. Die Regelung diene der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz von Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum, indem sie zum einen dazu beitrage, im Fall automatisiert erfasster Verkehrsverstöße die Identität des Fahrzeugführers festzustellen, und zum anderen der Gefahr von Sichtbehinderungen begegne.” OVG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 13.08.2024, Az. 7 A 10660/23.OVG.
Das OVG Berlin-Brandenburg lehnte die Befreiung unter Bezugnahme auf die Schutzhelmpflicht von Motorradfahrern ab.
“Sie führe zu keiner gezielten oder unmittelbar den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffenden Beschränkung. Auch in etwaigen Konfliktfällen sei die Intensität des Eingriffs in der Regel gering, weil die Helmtragepflicht die Religionsausübung nur einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation einschränke. Diese Erwägungen seien wegen der vergleichbaren Interessenlage auch auf den vorliegenden Fall des Verschleierungsverbots übertragbar. Das Verhüllungsverbot ziele ebenso wie die Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen, nicht darauf ab, religiöse Bekundungen als solche zu verbieten. Es sei angesichts der zeitlich und örtlich eingeschränkten Wirkung ebenfalls begrenzt. Die Regelung diene der Verkehrssicherheit sowie der Effektivität der Verfolgung von Verkehrsdelikten und damit der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit” (OVG Berlin, Beschl. v. 23.04.2025 – 1 N 17/25).
Für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wog “der Eingriff, der mit der Untersagung des Tragens eines Niqabs in Erfüllung eines religiösen Gebots verbunden ist, wiegt im Einzelfall der Klägerin nicht derart schwer, dass bei ihr aus besonderen individuellen Gründen von einer den dargelegten Maßstäben entsprechenden Unzumutbarkeit der Anwendung des Verhüllungsverbots ausgegangen werden könnte.” (Urt. v. 25.11.2025, Az. 13 S 1456/24)
Neben den in § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO genannten Personen kann ein Gericht gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO zwar auch andere Personen als Rechtsanwälte als Beistand zulassen. Voraussetzungs ist allerdings, dass dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.
“Mit § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO soll einem im Ausnahmefall berechtigten Anliegen eines Beteiligten, vor Gericht mit einer vertrauten oder besonders sachkundigen Person erscheinen zu dürfen und dieser den Vortrag in der Verhandlung zu überlassen, Rechnung getragen werden. Dabei sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine nach § 67 Abs. 2 VwGO an sich nicht zur Prozessvertretung befugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.11.2023, Az. 6 A 10608/23; BayVGH, Beschl. v. 08.10.2018, Az. 15 ZB 17.30545; VG Freiburg, Beschl. v. 23.09.2009, Az. 4 K 1219/07).
Der VGH Mannheim konnte eine das Vorliegen derartiger Voraussetzungen in einem Verfahren, in dem es um eine Ausnahmegenehmigung für das Tragen eines Vollgesichtsschleiers (Niqab) ging nicht erkennen. Den Antrag beantragte einer Muslima auf Zulassung eines besonderen Rechtsbeistands durch einen Mann, der Präsident eines Verbandes sei, der sich insbesondere für den Schutz der Rechte von Muslimen einsetze, lehnte der VGH Mannheim daher wegen fehlender Sachdienlichkeit des Beistands ab (Beschl. v. 11.11.2025, Az. 13 S 1456/24).
Bei der Frage des Vermummungs- und Maskierungsverbots geht es insbesondere um die Frage, ob das Gesicht in wesentlichen Zügen noch erkennbar ist oder nicht.
In der Corona-Pandemie war die bei handelsüblichen Masken, die Mund und Nase verdeckten, regelmäßig unproblematisch. Anders sah und sieht es dagegen häufig bei selbstgenähten Masken aus, die in der Größe variieren und daher auch einen Großteil des Gesichts bedecken können.
Vergleichbares gilt für sogenannte Halbmasken, die vor allem im Handwerksbereich eingesetzt werden und mit austauschbaren Filtern arbeiten.
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Aktualisiert am 28.01.2026