Während der Corona-Pandemie stellte sich vielfach die Frage, ob die Pflicht einen Mund-Nase-Schutz zu tragen nicht nur in öffentlichen Verkehrsmitteln, sondern auch im eignen PKW gelte.
Das Vermummungsverbot blieb trotz Maskenpflicht bestehen!
Der 2017 eingeführte § 23 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wurde durch die Maskenpflicht nicht außer Kraft gesetzt. In der Norm heißt es “Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz”.
So hat z.B. das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil vom 05.07.2024, Az. 8 A 3194/21 entschieden, dass sich das Verbot durch die Berufung auf die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit nicht aushebeln lässt. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, hat in einem Beschluss vom 13.08.2024, Az. 7 A 10660/23.OVG bestätigt, dass die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit dem Verbot zum Tragen eines Gesichtsschleiers (sog. Niqab) nicht entgegensteht.
Dem Oberverwaltungsgericht NRW zufolge, verfolgt “das Verhüllungs- und Verdeckungsverbot … den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Außerdem schützt es die Rundumsicht des Kraftfahrzeugführers. Mit dieser Zielrichtung dient es dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer. Ein allgemeiner Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht. Individuellen Belangen kann mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen werden.”
In dem Beschluss des OVG Rheinland Pfalz heißt es dazu: “Der durch das Verhüllungs- verbot bewirkte Eingriff in die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz geschützte Religionsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnismäßig. Die Regelung diene der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz von Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigentum, indem sie zum einen dazu beitrage, im Fall automatisiert erfasster Verkehrsverstöße die Identität des Fahrzeugführers festzustellen, und zum anderen der Gefahr von Sichtbehinderungen begegne.”
Das Problem war, das ein Mund-Nase-Schutz, der diesen Gesichtsbereich verdeckt, den Fahrer nicht mehr erkennen lässt. Ein Autofahrer, der eine Atemschutzmaske, die einen wesentlichen Teil des Gesichts verdeckt, verwendet, würde daher gegen das Vermummungsverbot verstoßen.
Ausnahmen für Fahrer im Nahverkehr?
In Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise galt die Maskenpflicht ausschließlich für den Nahverkehr und bei einem Verstoß drohten 25 Euro Bußgeld. In anderen Bundesländern erfasste die Maskenpflicht auch den öffentlichen Nahverkehr. Dementsprechend stellte sich die Frage, ob Busfahrer oder Straßenbahnfahrer von dem Vermummungsverbot ausgenommen sind. Immerhin hatten sie die Wahl, gegen eine der beiden Regelungen sie verstoßen wollten.
Wichtig ist bei der Frage, ob das Gesicht in wesentlichen Zügen noch erkennbar ist oder nicht. In der Regel sind handelsübliche Masken, die Mund und Nase verdecken, unproblematisch. Anders sieht es häufig bei selbstgenähten Masken aus, die in der Größe variieren und daher auch einen Großteil des Gesichts bedecken können. Ähnlich verhält es sich bei sogenannten Halbmasken, die vor allem im Handwerksbereich eingesetzt werden und mit austauschbaren Filtern arbeiten.
Ob und unter welchen Umständen ein Autofahrer keine Sanktionen befürchten muss, ist in Ermangelung einer bundesweiten bzw. bundeseinheitlichen Regelung nicht eindeutig. In Nordrhein-Westfalen, wo es nach aktuellem Stand derzeit keine Maskenpflicht gibt, heißt es aus dem Innenministerium dazu, die Polizisten würden je nach Einzelfall entscheiden, ob das Tragen einer Atemschutzmaske am Steuer medizinisch gerechtfertigt sei
. Ähnliches dürfte in den anderen Bundesländern zu erwarten sein.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Sofern Sie alleine im Fahrzeug fahren und das Fahrzeug nur von Ihnen genutzt wird, dürfte das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes nicht erforderlich sein. Bereits ab zwei Personen im Fahrzeug, die sich nicht einen Haushalt teilen, könnte das Tragen einer (geeigneten) Maske im Einzelfall gerechtfertigt sein.
Sollten Sie deshalb Schwierigkeiten erfahren haben, helfen Ihnen die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne weiter.
(Bild von PIRO4D)
Aktualisiert am 26.08.2024