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Kein freies Parken auf E-Parkplätzen

Elektrofahrzeuge erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Um die Attraktivität noch weiter zu steigern, weisen Städte und Gemeinden zunehmend Sonderparkplätze für Elektrofahrzeuge aus. Doch was passiert, wenn ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Elektrofahrzeug-Parkplatz abgestellt wird? Darüber entschied das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen am 23.01.2020 (Az.: 17 K 4015/18). Was war passiert? Ein Wagen parkte gegen […]
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06.11.2020
ca. 3 Minuten
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Elektrofahrzeuge erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Um die Attraktivität noch weiter zu steigern, weisen Städte und Gemeinden zunehmend Sonderparkplätze für Elektrofahrzeuge aus. Doch was passiert, wenn ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Elektrofahrzeug-Parkplatz abgestellt wird? Darüber entschied das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen am 23.01.2020 (Az.: 17 K 4015/18).

Was war passiert?

Ein Wagen parkte gegen 18 Uhr auf einem gesondert für Elektrofahrzeuge ausgewiesenen Parkplatz. Weil keine Telefonnummer hinterlegt war und der Wagen die Funktionsfähigkeit des Parkplatzes beeinträchtigte, wurde um 18:15 Uhr ein Abschleppunternehmen beauftragt, dass den Wagen um 18:39 Uhr abschleppte. Knapp eine Stunde später holte der Inhaber des Wagens diesen ab, er zahlte jedoch die angefallenen Abschleppkosten nicht.

Knapp zwei Monate später setzte die Behörde die Abschleppkosten in Höhe von 222 Euro zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 115 Euro fest nachdem es den Inhaber zunächst angehört hatte. Gegen den Bescheid zog der Inhaber des Wagens vor Gericht. Seiner Auffassung nach habe der bloße Parkverstoß kein Abschleppen gerechtfertigt, insbesondere da knapp 15 Minuten zugewartet wurde.

Er vertrat die Auffassung, die für Elektrofahrzeuge vorgesehenen Sonderparkplätze dienten folglich auch dem schlichten Parken derartiger Fahrzeuge. Hinzu komme, dass hinter seinem abgeschleppten PKW eine weitere Park- bzw. Ladefläche für Elektrofahrzeuge frei gewesen sei. Damit habe weder eine konkrete Behinderung noch eine Funktionsbeeinträchtigung vorgelegen. Daher sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig gewesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung der Behörde und wies die Klage ab. In den Urteilsgründen führt es dazu aus: Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Eine derartige Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind.

Mit dem Abstellen seines Wagens, der kein Elektrofahrzeug ist, habe der Inhaber durch das unberechtigte Parken und die damit bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit in Gestalt einer Verletzung der Rechtsordnung die mit der Ausweisung des Sonderparkplatzes verbundene Funktion, das – bloße – Parken von allein berechtigten Elektrofahrzeugen zu ermöglichen, beeinträchtigt.

Daher sei das Abschleppen gerechtfertigt gewesen, denn der parkvorberechtigte Personenkreis soll darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum diesem jederzeit zur Verfügung steht. Ein Abschleppvorgang ist deshalb auch ohne konkrete Beeinträchtigung des bevorrechtigten Personenkreises grundsätzlich nicht unangemessen. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlass einer Abschleppanordnung weder absehbar ist, wann das nächste parkberechtigte (Elektro-) Fahrzeug dort eintreffen wird, noch eingeschätzt werden kann, wann der Verantwortliche das dort unberechtigt abgestellte Fahrzeug selbst wegfahren wird.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Sonderparkplätze – wie solche für Elektrofahrzeuge – genießen einen besonderen Schutz vor der unberechtigten Nutzung. Daher sollten sie nach Möglichkeit nicht von dazu nicht berechtigten Fahrzeugen in Anspruch genommen werden. Wer dennoch mit einem nicht elektrobetriebenen Fahrzeug einen derartigen Parkplatz in Anspruch nimmt, sollte mit einem Abschleppen und den dafür anfallenden Kosten rechnen.

Berechtigt zum Parken sind dagegen Fahrzeuge mit E-Kennzeichen. Das umfasst auch Plug-In-Hybride und Fahrzeuge, die mit Brennstoffzellen betrieben werden. Allerdings können die lokalen Regelungen unterschiedlich ausfallen. So kann die Nutzung des E-Parkplatzes an das Aufladen an der Ladesäule geknüpft oder zeitlich beschränkt sein. Sollten Sie mit einem Bußgeldbescheid konfrontiert sein, helfen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne weiter.

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