Der BGH wird sich voraussichtlich noch im Jahr 2022 zu der Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten äußern. Konkret geht es in dem Verfahren um vom Sachverständigen berechnete Desinfektionskosten nach der Besichtigung zur Gutachtenerstellung. Die Entscheidung wird auch Klarheit in der Frage bringen, inwieweit Desinfektionskosten von Werkstätten zu erstatten sind. Das Aktenzeichen lautet VI ZR 324/21.
Hierzu ist auch auszuführen, dass ein Versicherer, der aufgrund des Werkstatt- und Prognoserisikos von der Werkstatt berechnete Desinfektionskosten an den Geschädigten erstatten musste, sich aber dessen Ansprüche Zug-um-Zug hatte abtreten lassen, mit seinem Regressprozess gegen die Werkstatt gescheiter ist. Das AG Lünen (Urt. v. 06.12.2021, Az. 7 C 130/21) führt hierzu aus, dass es allein eine unternehmerische Entscheidung sei, ob diese Position gesondert abgerechnet oder der Stundenverrechnungssatz erhöht werde. Es wurde auch darauf verwiesen, dass die Desinfektion ein Teil des Arbeitsauftrages sei, auch wenn der Auftrag einen entsprechenden Zusatz nicht enthalte.
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