Der Ausdruck beschreibt nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dieser Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Verletzung gegeben sind. (KG Berlin, Beschl. v. 17.01.2018, Az. 3 Ws (B) 356/17).
Mehr dazu: Augenblicksversagen