Radfahrer stürzt im Begegnungsverkehr auf schmaler Straße – wie ist die Haftungslage?
In dem zu entscheidenden Fall begegneten sich zwei Radfahrer und ein Kleinbus auf einer schmalen Straße. Als die vorausfahrende Radfahrerin bremste, wich der nachfolgende Radfahrer nach links aus. Dabei kollidierte er mit dem linken hinteren Radkasten des Kleinbusses und stürzte. Im anschließenden Rechtsstreit verlangte er Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Eigentlich ist die Sache klar: Schnee ist zu räumen und bei Eis und Glätte muss gestreut werden. Bei Privatgrundstücken gibt es da auch kaum Zweifel. Aber was ist im öffentlichen Straßenraum?
§ 4 Abs. 1 StVO schreibt vor, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich abbremst. Bei normaler Fahrt ist dies in der Regel ja auch unproblematisch möglich. Allerdings existieren eben auch Situationen, in denen dies nicht der Fall ist. Der Artikel erläutert, was in solchen Situationen gilt!
Unfall mit mehr als 130 km/h! Ist die Mitschuld unvermeidbar?
§ 1 der „Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen“ (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V) empfiehlt den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht schneller als 130km/h zu fahren. Die Empfehlung bezieht sich auf– Autobahnen (Zeichen 330.1),sowie außerhalb geschlossener […]