Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2025 – VIII ZR 240/24
Im Jahr 2022 verweigerte der TÜV eine Prüfplakette, da das Fahrzeug erhebliche Mängel aufwies, darunter Korrosionsschäden. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Aufwendungsersatz.
Das Landgericht (Urt. v. 05.09.2023 – 311 O 62/23) sowie das Oberlandesgericht Hamburg (Urt. v. 18.10.2024 -5 U 102/23) hatten die Klage abgewiesen.
Sie begründeten dies jeweils mit der Vereinbarung des Gewährleistungsausschluss und damit, dass keine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung vorgelegen hätte. Die Angabe „2-3” habe sich lediglich auf die alten Gutachten bezogen habe und nicht als verbindliche Zusicherung zu verstehen sei.
Der Käufer gab sich damit nicht zufrieden und der BGH hob die Urteile auf.
Dem BGH zufolge lag durchaus dass eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung über den Erhaltungszustand des Fahrzeugs vor. Bei der Auslegung solcher Erklärungen sei die branchenübliche Bedeutung von Zustandsnoten im Oldtimerhandel zu berücksichtigen. Diese Noten geben objektiv Auskunft über den Fahrzeugzustand und beeinflussen maßgeblich den Wert.
Die Zustandsnote „2-3” sei laut dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass das Fahrzeug einen entsprechenden Zustand im mittleren Bereich dieser Noten aufweisen müsse. Diese Angabe geht über den Inhalt der alten Gutachten hinaus, zumal keine der beiden Gutachten diese Bewertung enthält. Die Formulierung im Kaufvertrag und in der Verkaufsanzeige zeige, dass der Verkäufer auf eigenen Kenntnissen basierte – er besaß das Fahrzeug zwölf Jahre lang und hatte es fortlaufend gepflegt.
Daher ist die Angabe „Note 2-3” eine verbindliche Aussage über den aktuellen Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Verkaufs. Diese Bewertung ist nicht als bloße Weitergabe fremden Wissens, sondern als eigene Erklärung zu verstehen. Ein Rückgriff auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss ist dem Verkäufer daher verwehrt.
Das Urteil macht deutlich, dass Verkäufer – auch Privatpersonen – beim Oldtimerverkauf für ausdrücklich angegebene Zustandsnoten haften, wenn diese als Beschaffenheit vereinbart wurden. Im vorliegenden Fall hat der BGH das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsklärung an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Dieses muss nun prüfen, ob der tatsächliche Fahrzeugzustand der Note „2-3“ entsprach.
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