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Zentrale Qualifizierungsnachweise für LKW-Fahrer

Berufskraftfahrer haben die erforderlichen Aus- und Weiterbildungsnachweise bei sich zu führen. So weit, so gut. Aber selbst wenn ein Kraftfahrer ein Konvolut an Papieren vorweisen kann, ist es ist nicht immer ganz einfach zu erkennen, ob die mitgeführten Unterlagen auch gültig sind beziehungsweise anerkannt werden. Die EU-Richtlinie 2018/645 vom 18.04.2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG […]
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08.09.2020
ca. 2 Minuten
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Berufskraftfahrer haben die erforderlichen Aus- und Weiterbildungsnachweise bei sich zu führen. So weit, so gut. Aber selbst wenn ein Kraftfahrer ein Konvolut an Papieren vorweisen kann, ist es ist nicht immer ganz einfach zu erkennen, ob die mitgeführten Unterlagen auch gültig sind beziehungsweise anerkannt werden.

Die EU-Richtlinie 2018/645 vom 18.04.2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein soll dies ändern. Allerdings besteht Zeitdruck. Um die Richtlinie noch fristgemäß bis Jahresende in nationales Recht umzusetzen, hat die Bundesregierung dem Bundesrat (Drucksache 443/20 (neu)) und dem Bundestag (Drucksache 19/21983) einen entsprechenden Gesetzesentwurf zugeleitet.

Entlastung der Länder durch zentrales System

Im Zentrum der Aktivitäten steht die Schaffung eines zentralen Berufskraftfahrerqualifikationsregisters, das – in Deutschland – beim Kraftfahrt-Bundesamt angesiedelt sein soll. Ein weiterer Zweck des Systems ist es, die Teilnahmebescheinigungen, für Aus- und Weiterbildungen, die künftig zentral ausgestellt werden sollen, europaweit einheitlich verfügbar zu machen.

Dies dient nicht nur der Vereinfachung von Verkehrskontrollen, sondern soll auch die Vereinheitlichung und gegenseitigen Anerkennung der Berufskraftfahrerausbildungen beschleunigen, wenn diese ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedsstaat der EU absolviert wurden. Ähnlich verhält es sich bei den vielfältigen Nachweismöglichkeiten für die (beschleunigte) Grundqualifikation und Weiterbildung.

Datenaustausch mit Mitgliedsstaaten

Die neuen Regelungen schaffen nicht nur die Möglichkeit, die gespeicherten Daten, z.B. bei Kontrollen, im Rahmen eines automatisierten Verfahren abzufragen. Wichtig ist dabei zu wissen, dass die Fahrer die entsprechenden Fahrerqualifizierungsnachweise dennoch mit sich führen müssen. Im grenzüberschreitenden Verkehr wird jedoch der Nachweis über die Gültigkeit der erforderlichen Grundqualifikation und der Weiterbildungen durch die Fahrerqualifizierungsnachweise erheblich erleichtert.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Daten auch mit anderen Behörden ausgetauscht werden dürfen, um Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erfassen. Dies betrifft vor allem sogenannte Grenzgänger, die den Führerschein in einem Staat und die Weiterbildung in einem anderen Staat erworben haben.

Den Erläuterungen zum Entwurf zufolge konnte die Schlüsselzahl 95 bislang nicht von der den Führerschein ausstellenden Behörde eingetragen werden, wenn die Qualifikation in einem anderen Staat erlangt wurde. In Zukunft soll in solchen Fällen ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt werden. Gleichzeitig soll der Fahrerqualifizierungsnachweis zum Standard werden und die Eintragung der Schlüsselzahl 95 sukzessive auslaufen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Ob das Gesetz am 18.09.2020 im Bundesrat die nötige Zustimmung erlangt und wann es dann gegebenenfalls umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Wir werden berichten.

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