Wer eine Verkehrsfläche eröffnet ist auch für die Sicherheit verantwortlich. Kfz-Betriebe haben deshalb dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter und Kunden, Interessenten, etc. beim Betreten des Betriebsgeländes nicht zu Schaden kommen.
Der genaue Umfang der Räum- und Streupflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Folge dessen muss daher weder zwingend das gesamte Gelände von Schnee und Eis befreit werden noch lösen bereits einzelne Glättestellen eine umfassende Räum- oder Streupflicht aus (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 21.01.1982, Az. III ZR 80/81; BGH, Urt. v. 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11, m.w.N.).
Der Umfang und wo eine derartige Pflicht besteht, wird maßgeblich durch die Art und Wichtigkeit der Verkehrsfläche sowie die Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs bestimmt (BGH, Urt. v. 20.12.1990, Az. III ZR 21/90; BGH, Urt. v. 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11). Außerdem kann es eine Rolle spielen, ob es z.B. nur in der Nacht geschneit hat oder ob sich der Niederschlag über den Tag hinweg fortsetzt. Ist dies der Fall, muss ggf. mehrfach am Tag geräumt oder mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Erstmalig sollten Schnee- und Eis jedoch beseitigt sein, wenn die Fläche Publikumsverkehr geöffnet ist (OLG Köln, v. 09.05.2012, Az. 16 O 376/11).
Die Übertragung der Räum- und Streupflichten auf einen gewerblichen Winterdienstleister entlastet den Betrieb sowohl von seinen tatsächlichen Pflichten als auch von seiner Haftung. Wie weit die Entlastung geht, hängt von den Einzelheiten des jeweiligen Vertrages ab. Wer einen Winterdienst beauftragt, sollte darauf achten, dass das relevante Betriebsgelände spätestens zu Geschäftsbeginn geräumt und abgestreut ist und dass der verkehrssichere Zustand auch über den gesamten Tag hinweg gewährleistet bleibt.
Es sollte daher sichergestellt sein, dass der Winterdienstleister seine Mitarbeiter nicht nur an Tagen mit allgemeiner Glätte zu Räum- und Streudiensten losschickt, sondern auch dann, wenn aufgrund der Wetterlage lokal ernsthafte Glättegefahren bestehen können. Wer dies nicht berücksichtigt und die dadurch den Schutzstandard für die Besucher des Betriebsgeländes verringert, muss im Zweifel sogar selber räumen und streuen, um am Ende nicht selber in der Haftung zu stehen.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch auf einen Beschluss des OLG München vom 10.07.2007, Az. 1 U 2873/07 sowie auf ein Urteil des Landgerichts Hechingen hingewiesen, denen zufolge Schnee und Glätte die Benutzer des Betriebsgeländes noch lange nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht befreien.
Denn einerseits kann erwartet werden kann, dass wer ein Betriebsgelände betritt, Schneeflächen von geringer Ausdehnung eigenverantwortlich meistern kann und sichere und geräumte Wege benutzt und nicht eine gefahrvolle Abkürzung über Schnee- und Eisflächen wählt.
Hinzu kommt, dass generelle Schnee- und Eisfreiheit im Winter ohnehin nicht erwartet werden kann, so dass im Rahmen sozialadäquater Gefahrenabwehr davon auszugehen ist, dass sich einzelne, mitunter auch einmal etwas rutschigere Stellen nicht werden vermeiden lassen, deren Existenz nicht in jedem Fall als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht betrachtet werden kann.
Sollte auf Ihrem Betriebsgelände ein Besucher zu Schaden gekommen sein, sprechen Sie mit uns.
Voigt regelt!