Die Regeln sind eindeutig!
- Die Kosten, die einem Geschädigten aus einem Verkehrsunfall durch das Abschleppen des Fahrzeugs entstanden sind, zählen grundsätzlich zu dem erstattungsfähigen Schaden (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
- Zu erstatten sind die objektiv erforderlichen Abschleppkosten. Deren Umfang richtet sich danach, was der Geschädigte für erforderlich halten durfte. Die Rechtsprechung des BGH stuft diejenigen Aufwendungen als erforderlich ein, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.
Insoweit ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die – regelmäßig beschränkten – Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten zu nehmen.
- Die Erforderlichkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
- Erfolgen Auswahl und Beauftragung des Abschleppunternehmens durch die Polizei, wird diese lediglich als Erklärungsbote des Geschädigten tätig. Geschädigte dürfen davon ausgehen, dass die Polizei kein Unternehmen auswählt, welches eine andere als die ortsübliche Vergütung verlangt.
- Geschädigte sind nicht zur Marktforschung verpflichtet.
Fazit
Auch die hier zitierte Entscheidung belegt: Versicherer können die Erstattung unfallbedingter Abschleppkosten nur im Ausnahmefall und unter sehr engen Voraussetzungen verweigern.
Diese werden aber aber im Regelfall nicht vorliegen!
Waren Sie in einen Unfall verwickelt und verweigert der gegnerische Versicherer die vollständige Erstattung der Abschlepp-, Reparatur- oder sonstiger unfallbedingter Kosten?
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