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Wichtige Änderung für Nutzfahrzeuge: Hohes Risikoprofil bedeutet mehr Kontrollen

Am kommenden Freitag berät der Bundesrat über eine Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße. Diese kann dazu führen, dass Unternehmen, die bei Kontrollen häufiger negativ auffallen, ein hohes Risikoprofil erhalten und sich in Zukunft auf mehr Kontrollen ihrer Fahrzeuge einstellen müssen. Doch nicht nur das soll sich ändern. Überblick über […]
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21.04.2018
ca. 5 Minuten
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Am kommenden Freitag berät der Bundesrat über eine Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße. Diese kann dazu führen, dass Unternehmen, die bei Kontrollen häufiger negativ auffallen, ein hohes Risikoprofil erhalten und sich in Zukunft auf mehr Kontrollen ihrer Fahrzeuge einstellen müssen. Doch nicht nur das soll sich ändern.

Überblick über Ziel und Umfang der Änderungen

Ziel der Bestimmungen ist es, durch ein effektives Kontrollsystem ein beständig hohes Niveau der Verkehrs- und Betriebssicherheit bei gewerblich genutzten Fahrzeugen zu erreichen. Dadurch soll die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht, die Umweltbelastung durch sinkende Fahrzeugemissionen verringert und Wettbewerbsverzerrungen im Straßenverkehrssektor verhindert werden. Um diese Ziele zu erreichen, ist das bislang bekannte Kontrollsystem in verschiedenen Bereichen geändert worden. Wir geben Ihnen nachfolgend einen Überblick über wichtige Neuerungen der in Kürze in Kraft tretenden Gesetzeslage.

Erweiterung des Anwendungsbereichs auf land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge

Der Anwendungsbereich der neuen Vorschriften ist erweitert worden. Neben den bislang erfassten Kraftfahrzeugen samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger der Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3, O3, und O4, die zur Beförderung von Gütern oder Personen dienen, unterfallen nun auch land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, soweit sie bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h aufweisen, dem Anwendungsbereich der Vorschriften über technische Kontrollen auf der Straße.

Neuordnung der Fahrzeugkontrollen und des Mängelbewertungssystems

Das System der Kontrollen wird in eine anfängliche technische und eine gründlichere technische Unterwegskontrolle aufgeteilt. Bei der anfänglichen technischen Unterwegskontrolle wird zunächst ein etwaig für das Fahrzeug vorhandener Kontrollbericht einer vormaligen Kontrolle überprüft und gleichzeitig kontrolliert, ob die dort festgestellten Mängel beseitigt worden sind. Ferner wird die letzte TÜV-Bescheinigung des Fahrzeugs überprüft. Sodann soll sich eine Sichtprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs anschließen. Der vorgenannte Prüfungsumfang ist zwingend.

Im Ermessen der Prüfer steht, ob die anfängliche technische Unterwegskontrolle auch auf eine Sichtprüfung der Ladungssicherung gemäß § 22 Abs. 1 StVO ausgedehnt wird. Ferner kann eine über die Sichtprüfung hinausgehende Prüfung durch andere Prüfungsmethoden erfolgen, soweit es um eine in der Anlage II der Richtlinie 2014/47/EG aufgeführte Prüfungsposition geht. Dabei handelt es sich um folgende Prüfungspositionen:

  • Identifizierung des Fahrzeugs
  • Bremsanlage
  • Lenkanlagen
  • Sichtbarkeit
  • Beleuchtungsanlage und Teile der elektrischen Anlage
  • Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung
  • Fahrgestell und daran befestigte Teile
  • Sonstige Ausstattungen
  • Umweltbelastung
  • Zusätzliche Kontrollen bei Fahrzeugen (zur Personenbeförderung)  der Fahrzeugklassen M2 und M3

Wird bei der anfänglichen technischen Unterwegskontrolle im Hinblick auf einen der vorgenannten Prüfungspunkte festgestellt, dass eine Position tatsächlich nicht überprüft werden kann, obwohl dies von den Prüfern für erforderlich angesehen wird, dann wird das Fahrzeug bzw. sein Anhänger der gründlicheren Unterwegskontrolle unterzogen, bei der insbesondere die Sicherheit der Brems- und Lenkanlage, der Reifen, der Räder, des Fahrgestells und die Umweltbelastung zu überprüfen sind.

Die gründlichere Unterwegskontrolle ist in einer nach der Sraßenverkehrszulassungsordnung anerkannten Untersuchungsstelle durchzuführen. Bei beiden vorgenannten Kontrollarten sollen grundsätzlich keine Prüfungspositionen geprüft werden, die innerhalb von drei Monaten vor der jeweiligen Kontrolle bereits ausweislich eines vorliegenden Kontrollberichts oder einer TÜV-Prüfungsbescheinigung überprüft wurden. Etwas anderes gilt wiederum beispielsweise, wenn ein offensichtlicher Mangel vorliegt.

Bewertung von Mängeln und Folgemaßnahmen

Die bei der Kontrolle festgestellten Mängel sind anhand der Bewertung des Anhanges II der Richtlinie 2014/47/EU in eine der drei neuen Mängelgruppen einzustufen. Das neue Recht unterscheidet dabei zwischen geringen, erheblichen und gefährlichen Mängeln.

  • Als geringe Mängel sind nach der Neuregelung solche Mängel anzusehen, die für die Fahrzeugsicherheit oder Umwelt ohne bedeutende Auswirkung sind oder eine andere geringfügige Unregelmäßigkeit darstellen.
  • Als erheblich sind Mängel anzusehen, wenn sie die Fahrzeugsicherheit oder die Umwelt beeinträchtigen oder dazu geeignet sind andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder eine andere bedeutende Unregelmäßigkeit gegeben ist.
  • Als gefährlich sind Mängel einzustufen, wenn sie eine direkte und unmittelbare Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen.

Weist ein Fahrzeug oder dessen Anhänger Mängel auf, die in mehrere Mängelgruppen fallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die dem schwerwiegendsten Mangel entspricht. Weist ein Fahrzeug in einem der zu prüfenden unterschiedlichen Prüfungsbereiche mehr als einen Mangel auf, dann ist das Fahrzeug in die nächsthöhere Mängelgruppe einzustufen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Mängelhäufung zu einer größeren Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder der Umwelt führt.

Mögliche Folgemaßnahmen

Weist ein Fahrzeug erhebliche oder gefährliche Mängel auf, dann kann die Benutzung des Fahrzeugs bis zur Beseitigung der Mängel vorläufig untersagt werden. Soweit gefährliche Mängel festgestellt worden sind darf eine weitere vorläufige Nutzung des Fahrzeugs ausschließlich zu dem Zweck der Mängelbeseitigung gestattet werden, wenn bei dem Betrieb des Fahrzeugs keine unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit der Insassen, anderer Verkehrsteilnehmer oder der Umwelt bestehen. Bei weniger erheblichen Mängeln kann eine Frist zur Beseitigung der vorhandenen Mängel gesetzt werden und die vorläufige Weiternutzung des Fahrzeugs von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

Der von den Prüfern zwingend zu fertigende Kontrollbericht wird an die zuständige Zulassungsbehörde weitergeleitet, damit diese ggf. weitere Maßnahmen ergreifen kann. Soweit ein Fahrzeug betroffen ist, welches in einem Drittland zugelassen ist, kann für das Fahrzeug die Einfahrt in die Bundesrepublik Deutschland untersagt werden.

Bevorzugte Kontrolle von Fahrzeugen eines Unternehmens mit hohem Risikoprofil

Das neue Kontrollsystem sieht für die Auswahl der zu kontrollierenden Fahrzeuge ausdrücklich vor, dass Fahrzeuge eines Unternehmens mit einem hohen Risikoprofil häufiger zu Kontrollen herangezogen werden und intensiver überprüft werden sollen, als Fahrzeuge eines Unternehmens mit einem niedrigeren Risikoprofil. Um das unternehmensbezogene Risikoprofil erstellen zu können werden zukünftig alle bei einer Kontrolle festgestellten Fahrzeugmängel nach Zahl und Schweregrad der Mängel unternehmensbezogen in ein von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten betriebenes Risikoeinstufungssystem eingegeben.

Neue Bestimmungen für technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen treten im Mai 2018 in Kraft

Nach erteilter Zustimmung des Bundesrates tritt am 20.05.2018 die Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße in Kraft. Diese Verordnung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/47/EU in nationales Recht. Die neuen Bestimmungen lösen die bislang geltende EU-Richtlinie 2000/30/EG ab.

Kanzlei Voigt Praxistipp

In Kenntnis der Einführung der unternehmensbezogenen Risikoprofile sollten gerade Unternehmungen mit einem großen Fuhrpark zukünftig noch mehr Sorge dafür tragen, dass sich die im Einsatz befindlichen Fahrzeuge in einem verkehrssicheren Zustand befinden. Sollte es trotz größter Bemühungen den Fuhrpark sauber zu halten bei einer Kontrolle zu Beanstandungen kommen, beraten Sie die auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der ETL-Kanzlei Voigt gerne unverbindlich und kämpfen an Ihrer Seite gegen die Verhängung unberechtigter Geldbußen und drohende Punkte.
 

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