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Wertbildender Faktor Herstellergarantie

Das Schadenspositionen häufig zu Streitfällen mit dem haftenden Versicherer führen, bildete mehr die Regel als den Ausnahmefall. Insbesondere bei einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt die Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands einen wesentlichen Streitpunkt dar. Das Amtsgericht (AG) Bühl musste entscheiden, ob eine Herstellergarantie dabei zu berücksichtigen ist. Was war passiert? Ein Fahrzeughalter hatte für sein Fahrzeug eine Herstellergarantieverlängerung […]
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09.05.2018
ca. 2 Minuten
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Das Schadenspositionen häufig zu Streitfällen mit dem haftenden Versicherer führen, bildete mehr die Regel als den Ausnahmefall. Insbesondere bei einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt die Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwands einen wesentlichen Streitpunkt dar. Das Amtsgericht (AG) Bühl musste entscheiden, ob eine Herstellergarantie dabei zu berücksichtigen ist.

Was war passiert?

Ein Fahrzeughalter hatte für sein Fahrzeug eine Herstellergarantieverlängerung abgeschlossen. Als er mit seinem Fahrzeug verunfallte, wäre die Herstellergarantie noch zwei Jahre lang gültig gewesen. Bei der Geltendmachung der Schadensersatzforderung beim gegnerischen Versicherer lehnte dieser ab, die Herstellergarantie bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes zu berücksichtigen. Der geschädigte Fahrzeughalter wollte sich damit nicht zufrieden geben und zog vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht gab dem Fahrzeughalter Recht, dass die Herstellergarantie für ihn einen Vermögensschaden darstellt. Dazu führte es aus: Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens hat der Schädiger dem Geschädigten den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand, d. h. die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs zu ersetzen. Den Wiederbeschaffungswert bilden die Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Sache, hier also die Kosten eines dem unfallbeschädigten Fahrzeugs gleichwertigen Ersatzfahrzeugs. Unfallbeschädigtes Fahrzeug war ein ca. drei Jahre alter Peugeot GTI, der noch über eine Herstellergarantie für zwei Jahre verfügte, weil der Halter beim Kauf eine Garantieverlängerung abgeschlossen hatte. Die Kosten einer Ersatzbeschaffung würden deshalb nicht nur die Kosten eines drei Jahre alten Peugeot GTI, sondern auch die Kosten einer Garantie für weitere zwei Jahre beinhalten, weil nur so ein gleichwertiges Fahrzeug beschafft werden kann.

Einer etwaigen Argumentation, dass die Herstellergarantie lediglich nicht erstattungsfähige, frustrierte Aufwendungen wären, erteilte das Gericht eine Absage: Beim Abschluss einer Anschlussgarantie für das unfallbeschädigte Fahrzeug handelt es sich nicht nur um frustrierte Aufwendungen, die nicht zu ersetzen wären. Vielmehr stellt das Bestehen einer Anschlussgarantie zum Zeitpunkt des Unfalls einen wertbildenden Faktor dar, denn der Käufer eines Gebrauchtwagens kann beim Bestehen einer Garantie darauf vertrauen, dass er im Garantiezeitraum die von den Garantiebedingungen abgedeckten Reparaturen nicht selbst wird bezahlen müssen. Dieser wertbildende Faktor muss bei einer Berechnung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt werden. Da die Anschlussgarantie bei einem Fahrzeug, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, keinen Nutzen mehr hat, ist der Wert der Anschlussgarantie bei der anhand der Differenzhypothese zu berechnenden Vermögensschadens voll zu berücksichtigen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Ob eine bestehende Herstellergarantie letzten Endes beim Wiederbeschaffungswert oder als gesonderte Schadensposition in einem Schadensgutachten zu berücksichtigen ist, bleibt offen. Fest steht in jedem Fall, dass sie die Höhe der Schadensersatzforderung beeinflusst und entsprechend zu berücksichtigen ist.

Sollten Sie einen unfallbedingten Fahrzeugschaden erlitten haben, empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines versierten Rechtsbeistandes. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite, damit Ihnen keine Ansprüche verloren gehen.

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