Urteil des Sozialgerichts Landshut (Az. S 2 U 254/22) vom 18.07.2024.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob sich der Arbeitnehmer am Unfalltag auf einem versicherten Arbeitsweg (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) befand. Der Kläger, der seit dem Unfall im Wachkoma liegt, konnte sich nicht äußern. Seinen Eltern zufolge hatte er jedoch angegeben, wieder arbeiten zu müssen und zur Arbeit zu fahren. Sein Verhalten – frühes Aufstehen, gepackter Rucksack, vorbereitetes Auto – sprach dafür.
Das Gericht wies die Klage ab. Ausschlaggebend war die glaubhafte Aussage der Personalsachbearbeiterin, die angab, dass für den fraglichen Tag mündlich Urlaub mit dem Kläger vereinbart war.
Die Folge war, dass der notwendige sachliche Zusammenhang zwischen dem Weg und der versicherten Tätigkeit fehlte. Der Kläger war daher, obwohl er gesetzlich unfallversichert war, nicht versichert.
Selbst wenn er irrtümlich zur Arbeit gefahren sein sollte, lag aufgrund des Urlaubs kein objektiv dienlicher Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vor. Weiterhin war entscheidend, dass der Irrtum über die Arbeitspflicht auf Umständen in der Person des Klägers beruhte und keine betrieblichen Ursachen hatte.
Das Verfahren wäre möglicherweise anders ausgegangen, wenn ein Zusammenhang mit einem früher stattgefundenen Arbeitsunfall zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könnte. Dem war aber nicht so.
Urlaub ist Urlaub! Der Arbeitsweg ist Privatsache.
Wer trotz Urlaubs zur Arbeit fährt – auch versehentlich – tut dies auf eigene Gefahr.
Ein Irrtum über bestehende Urlaubstage, der nicht betrieblich verursacht wurde, genügt nicht, um Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg zu gewährleisten.
In jedem Fall sollte daher mit der verantwortlichen Person gesprochen werden, um sicherzustellen, dass ein Zusammenhang mit der Arbeit besteht. Wer dies versäumt, riskiert seine Ansprüche, wenn er „auf dem Weg zur Arbeit“ verunglückt. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, welches Verkehrsmittel auf dem vermeintlichen Arbeitsweg benutzt wird.
Tödlicher Wegeunfall vor Schichtende?
Gesetzliche Unfallversicherung – Arbeitsgerät
Auf Umwegen besteht kein Versicherungsschutz!
Unfall beim Betanken des Arbeitsgeräts als Wegeunfall
Bundessozialgericht: Urteil vom 07.05.2019, B 2 U 31/17 R
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