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Wer haftet für Mängel an Importfahrzeugen?

Der Import von (Gebraucht-)Fahrzeugen ist nicht unüblich. Doch wer ist der richtige Ansprechpartner, wenn sich ein Fahrzeugmangel zeigt? Und welches Recht findet Anwendung? Für Verbraucher ist das oftmals deutlich einfacher, als manch einer denkt – wie ein Urteil des Landgerichts (LG) Landshut vom 15.05.2020 (Az.: 73 O 3793/19) zeigt. Was war passiert? Im April 2018 […]
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05.06.2020
ca. 3 Minuten
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Der Import von (Gebraucht-)Fahrzeugen ist nicht unüblich. Doch wer ist der richtige Ansprechpartner, wenn sich ein Fahrzeugmangel zeigt? Und welches Recht findet Anwendung? Für Verbraucher ist das oftmals deutlich einfacher, als manch einer denkt – wie ein Urteil des Landgerichts (LG) Landshut vom 15.05.2020 (Az.: 73 O 3793/19) zeigt.

Was war passiert?

Im April 2018 erwarb ein in Deutschland ansässiger Fahrzeugkäufer einen gebrauchten Dodge von einer Firma I., Toronto Canada, mit Hilfe eines deutschen Vermittlers. Im Januar 2019 erlitt das Fahrzeug einen Getriebeschaden, so dass der Wagen nur noch rückwärts fuhr. Der Käufer setzte sich mit dem Vermittler in Verbindung. Im weiteren Verlauf holte er ein Gutachten für knapp 650 Euro ein und ließ daraufhin den Wagen für rund 4.800 Euro reparieren.

Als der Vermittler die Kosten nicht erstatten wollte, wurde er vom Käufer verklagt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Käufer verklagte den Vermittler, weil er der Auffassung war, dass dieser das wirtschaftliche Risiko des Vertrages getragen habe und daher wie der Verkäufer zu behandeln sei. Außerdem läge – nach Meinung des Käufers – ein unzulässiges Umgehungsgeschäft vor, das ihn in seinen Rechten als Verbraucher benachteiligen solle, so dass auch deshalb der Vermittler wie ein Verkäufer zu behandeln sei und daher der Richtige Klagegegner sei. Außerdem habe er mit einem Schreiben aus Februar 2019 ernsthaft und endgültig die Beseitigung des Mangels verweigert.

Das Landgericht teilte diese Ansichten nicht. Verkäufer des Fahrzeuges war die kanadische Firma, nicht der Vermittler. Ein Umgehungsgeschäft lag nach der Einschätzung des Gerichts nicht vor. Dieses setze voraus, dass der Schutz des Verbrauchers mittelbar beseitigt werde. Auf den Kaufvertrag sei jedoch deutsches Kaufrecht anzuwenden, so dass auch die Verbraucherschutzrechte aus §§ 475 ff. BGB gerade auch den kanadischen Verkäufer binden.

Zum einen sei gerade das UN-Kaufrecht CISG gerade nicht anwendbar. Dieses schließt seine Anwendung auf den Kauf von Waren für den ausschließlich privaten Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt aus (Art. 2 lit. a) Hs. 1 CISG). Darüber hinaus soll es auch keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern finden, gerade um Konflikten mit nationalen Verbraucherschutzbestimmungen vorzubeugen.

Auch nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-VO) sei deutsches Zivilrecht anzuwenden, urteilte das Gericht. Danach ist bei einem internationalen Warenkaufvertrag, bei dem mindestens ein Vertragspartner auf dem Gebiet der Europäischen Union anzusiedeln sei, und keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen sei, auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Dabei werden die Umstände des Vertragsschlusses, der Vertragsinhalt, das Parteiverhalten, sowie Aspekte wie den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Vertragsparteien, den Abschlussort des Vertrages, die Staatsangehörigkeit der Vertragspartner oder die vereinbarte Währung betrachtet.

Nach diesen Umständen sei eindeutig deutsches Recht stillschweigend vereinbart. Dafür spräche, dass der Vertrag ausschließlich in deutscher Vertrags- und Rechtssprache gefasst sei, wobei insbesondere Termini des deutschen Kaufrechts enthalten sind (‚der Verkauf erfolgt ohne jegliche Gewährleistung und Sachmängelhaftung.‘; ‚mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.‘). Darüber hinaus wurde der Vertrag in Deutschland geschlossen und abgewickelt, indem der deutsche Vermittler für den kanadischen Verkäufer auftrat. Der Erfüllungsort war in Deutschland, dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Käufers. Ferner wurde der in Euro bestimmte Kaufpreis auf ein deutsches Konto überwiesen.

Darüber hinaus – selbst wenn der Vermittler der richtige Klagegegner gewesen wäre – waren die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Der Käufer hatte es versäumt den Verkäufer (oder auch den Vermittler) wirksam zur Nachbesserung aufzufordern. Stattdessen wies er lediglich darauf hin, dass der Wagen nicht fahrbereit war und er die Rückabwicklung des Kaufvertrages beabsichtige. Es fehlte allerdings einer Fristsetzung zur Nachbesserung. Die Rückabwicklung durfte der Verkäufer daher zurückweisen.

Daher wies das Landgericht die Klage des Verkäufers ab.

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